Rote Kennzeichen

    • Offizieller Beitrag

    In einem anderen Thread wurde über das "Ausleihen" eines roten Kennzeichens gesprochen und deswegen erwähne ich das HIER nochmal kurz - vielleicht hilft's dann dem Einen oder Anderen:


    Rote Kennzeichen werden auf Antrag nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung ausgegeben.


    Zeigt sich der Besitzer des Kennzeichens als unzuverlässig wird ihm die Zuteilung des roten Kennzeichens wieder entzogen. Was das für einen Kfz-Betrieb u.U. bedeutet kann sich jeder vorstellen. Unter unzuverlässig gilt der Inhaber des Kennzeichens u.a. auch, wenn er die Kennzeichen ausleiht.


    Weil vom Gesetzgeber her ....


    ..... eine betriebliche Verwendung gefordert wird, und


    ......über jede dieser Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.


    Diese Dinge werden von den Zulassungsstellen auch gelegentlich überprüft und wenn der eingetragene Fahrer bei dem Inhaber des Kennzeichens nicht in Lohn und Brot stand - oder wenn das gefahrere Fahrzeug nicht irgendwo in den Büchern oder Rechnungen der Firma erscheint ..... dann ist der Ärger vorprogrammiert.


    Früher hat man das alles ein bißchen lockerer gesehen, aber mittlerweile wird recht genau auf die betriebliche Verwendung geschaut.

  • Danke Nobbe für diese Ausführliche Info !


    Und genau aus den oben genantenGründen gibt es das Kurzzeitkennzeichen für jederman , wie auch schon in dem anderen Thread erwähnt . ;D

  • Weil vom Gesetzgeber her ....


    ..... eine betriebliche Verwendung gefordert wird, und


    Nobbe:


    Du hast zu 100 % Recht ....


    ... und eine betriebliche Verwendung wäre z.B. auch:


    Der Händler gibt einem Kunden die rote Nummer mit, damit dieser sein abgemeldetes Fahrzeug z.B. zur Reparatur zum Händler bringen kann, oder zur Begutachtung für einen eventuellen Ankauf, oder zur TÜV Prüfung beim Händler oder oder oder ...


    Mein Wissen ist aus den 90er Jahren !


    Einzige Bedingung dafür war Früher, dass der Händler das rote Fahrtenbuch, welches zur roten Nummer gehört unterschreiben muss.


    Es muss also nicht der Fahrer in Lohn und Brot stehen und das Fahrzeug auch nicht in den Büchern ;)

  • Soo da ist der Text dazu.....


    Merkblatt – Rote Kennzeichen
    Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung gemäß § 16 Fahrzeugzulassungs-Verordnung
    (FZV)
    Rote Kennzeichen können auf Antrag an zuverlässige Kfz-Gewerbetreibende befristet zur wiederkehrenden
    Verwendung ausgegeben werden.
    Damit soll vermieden werden, dass Gewerbetreibende, die mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen
    Fahrzeugen zu tun haben, in jedem Einzelfall bei der Kfz-Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen
    beantragen müssen. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung.


    Das Merkmal der Zuverlässigkeit bildet bei den roten Kennzeichen eine wichtige Voraussetzung, da
    die Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Fahrzeugs entscheiden.
    Der Zweck der vorübergehenden Zulassung wird von den Inhabern lediglich in einem Fahrtennachweisbuch
    festgehalten.
    Diese Befugnisse, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer
    stehen, erfordern die absolute Zuverlässigkeit der Inhaber. Es muss gewährleistet sein, dass
    die mit der Zuteilung erteilten Auflagen vollständig eingehalten werden. Die roten Kennzeichen können
    aufgrund unzuverlässigen Verhaltens widerrufen werden.
    Ausländischen Händlern kann zu den selben Bedingungen, wie deutschen Kfz-Händlern ein rotes
    Kennzeichen erteilt werden, wenn Empfangsberechtigte im Inland benannt sind.
    Das rote Kennzeichen darf nur für folgende Fahrten verwendet werden:
    Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeugs.
    Diese Fahrten dienen in der Regel zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und
    können mit dem zugeteilten roten Kennzeichen durchgeführt werden.
    Prüfungsfahrten: Fahrten anlässlich der Prüfung von Fahrzeugen durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.
    Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten an den Prüfungsort und von dort zurück.
    Überführungsfahrten: Fahrten, die der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen.
    Mit roten Kennzeichen dürfen keine gewerblichen Fahrten oder Fahrten zu geschäftlichen Zwecken
    (z.B. Durchführung von Transporten) durchgeführt werden. Die Fahrten müssen im Zusammenhang
    mit dem Betrieb des für die roten Kennzeichen Verantwortlichen stehen, insbesondere dürfen die
    Kennzeichen nicht an Dritte verliehen werden (z.B. gelten Fahrten mit Wohnwagen zum Urlaubsziel
    o.ä. nicht als Überführungsfahrten!).
    Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über rote Kennzeichen kann ein Ordnungswidrigkeiten-
    oder Strafverfahren eröffnet werden (§ 48 Fahrzeugzulassungs-Verordnung, § 22 Straßenverkehrsgesetz).


    Nur für die oben genannten Zwecke dürfen auch Fahrten ohne Betriebserlaubnis durchgeführt werden.
    Die Fahrzeuge müssen zur Teilnahme am Straßenverkehr vorschriftsmäßig sein. - 2 -
    Wichtig:
    Ein in der Bundesrepublik erworbenes, nicht zugelassenes Fahreug darf auch mit roten Kennzeichen
    in einen anderen EU-Staat überführt werden. Werden die Kennzeichen dort jedoch beanstandet, hat
    dies der Verwender zu verantworten, besser wäre die Überführung mit Ausfuhrkennzeichen. Lediglich
    mit Italien, den Niederlanden und Österreich bestehen bilaterale Vereinbarungen über die Anerkennung
    solcher roten Kennzeichen.
    Das rote Fahrzeugscheinheft:
    Jedes Fahrzeug ist vor Beginn der ersten Fahrt einzutragen. Für jedes Fahrzeug ist ein Schein im
    Fahrzeugscheinheft zu verwenden. Die Fahrzeugscheine sind vollständig auszufüllen und vom Inhaber
    oder dessen Bevollmächtigten persönlich zu unterschreiben. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder
    Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
    Ist das Heft vollgeschrieben so muss bei der Zulassungsbehörde ein neues Heft beantragt werden.
    Das alte Fahrzeugscheinheft ist dabei abzugeben.
    Das Fahrtennachweisbuch:
    Über Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten ist ein fortlaufendes Verzeichnis (Fahrtenbuch,
    Nachweisbuch) zu führen, aus dem
    • das verwendete rote Kennzeichen
    • der Tag der Fahrt mit Uhrzeit (Beginn und Ende)
    • der Name des Fahrzeugführers mit seiner Anschrift
    • die Klasse/Art des Fahrzeugs
    • der Hersteller des Fahrzeugs
    • die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    • die Fahrtstrecke
    hervorgehen. Jede durchgeführte Einzelfahrt muss in dieses Verzeichnis eingetragen werden.
    Für die Antragstellung oder Verlängerung werden folgende Unterlagen benötigt:
    - Führungszeugnis (ist bei der Gemeinde zu beantragen).
    - Evtl. Führungszeugnis des Verantwortlichen, wenn Abweichung vom Inhaber des Betriebs.
    - Personalausweis.
    - Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, je nach Rechtsform des Betriebs
    - Versicherungsbestätigung (früher „Doppelkarte“ genannt).
    - Evtl. Vollmacht, wenn jemand mit der Antragstellung oder Abholung beauftragt wird.
    - Evtl. Mietvertrag oder Lageplan über das Grundstück, auf dem der Betrieb geführt werden soll.

    • Offizieller Beitrag

    Es muss also nicht der Fahrer in Lohn und Brot stehen


    Da hast Du recht, das war auch nur eine etwas ungenaue Aussage von mir mit der ich ohne ins Detail gehen zu wollen, die betriebliche Verwendung zum Ausdruck bringen wollte. Natürlich kann auch der Kunde bei ernsthaftem Kaufinteresse damit eine Probefahrt machen.


    Deine Definition der betrieblichen Verwendung stimmt jedoch nicht ganz. Also, gehen wir mal ins Detail:


    Im §16 FZV wird gefordert, daß eine betriebliche Verwendung stattfindet.
    Der Begriff "betriebliche Verwendung" ist in Bezug auf den §16 FZV bisher noch nicht genau definiert worden.


    In der Begründung des Bundarates zur Einführung des Passus (Bundesverkehrblatt Heft 13 v. 2006, Seite 608) heißt es, daß die "betriebliche Verwendung bedeutet, daß das Kennzeichen nicht Dritten zu deren betrieblichen Verwendung überlassen werden darf. Das ist ja zweifellos der Fall wenn ich mir ein solches Kennzeichen ausleihe um mir, für meinen wirtschaftlichen Bereich ein Fahrzeug zu holen.


    Da der Begriff "betriebliche Verwendung" in diesem Fall noch nicht explizit definiert worden ist ist es nach BGH Rechtsprechung opportun, sich den bestehenden Definitionen aus anderen Rechtsbereichen zu bedienen.


    In diesem Fall dem Versicherungsrecht.


    In den Versicherungsstatuten zur Versicherung roter Kennzeichen steht drin: Nicht versichert sind Privatfahrten oder Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit ihrem Kfz-Handel- und Handwerksbetrieb stehen.
    Das OLG Stuttgart hat mit Urteil v. 31.08.2000 (7 U 123/00) dazu ausgeführt, daß die Fahrt mit dem Betriebszweck des Handesgeschäftes und mit dem Willen des Betriebsinhabers innerhalb dieses Betriebszweckes zu handeln in Beziehung zu stehen hat.
    Der BGH hat in seinem Urteil dazu (28.06.2006, AZ: IV ZR 316/04) ausgeführt, daß sich der Versicherungsschutz nur auf solche Fahrzeuge bezieht die mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers in irgendeiner Beziehung stehen. Das ergibt sich aus dem Vertragstext, der darauf nicht ausgerichtet ist betriebsfremde Risiken abzudecken.


    Wenn ich mir ein rotes Kennzeichen "ausleihe", um damit mein eigenes Fahrzeug zu überführen, dann ist das definitiv keine betriebliche Verwendung des Inhabers des Kennzeichens und wenn das Fahrzeug weder in den Büchern, Reparaturrechnungen oder sonstigen Unterlagen der Firma nicht auftaucht, dann ist das sicher der Beweis einer nicht betrieblichen Verwendung!


    In wiefern man versucht zu tricksen, um doch eine betriebliche Verwendung begründen zu können ist ja hier nicht Gegenstand des Threads.
    Man muß sich aber gegenwärtig sein, das im Falle eines Falles in der Angelegenheit schon genau nachgehakt und überprüft wird.

    • Offizieller Beitrag

    Ach ... noch was vergessen:


    Einzige Bedingung dafür war Früher, dass der Händler das rote Fahrtenbuch, welches zur roten Nummer gehört unterschreiben muss.


    Richtig ist, daß der Inhaber der roten Kennzeichen das Heft vor Beginn der Fahrt vollständig ausfüllen muß. Und damit wird er auch ein Problem haben wenn er das Kennzeichen "verleiht".

  • Hi,
    Zufällig gefunden.
    Ist keine Einbesserung des vorher geschriebenen.
    Nur etwas "softer" geschrieben für Otto-Normal.


    Ab dem 1. April 2015 gelten neue Regelungen für das Kurzzeitkennzeichen: Die Fünf-Tages-Zulassung gibt es dann nur noch mit gültiger HU. Hier findet Ihr Alternativen.


    Berlin – Für Autokäufer sind Kurzzeitkennzeichen eine Art Einkaufstüte: Mit ihnen lassen sich fast alle Autos bequem nach Hause transportieren. Für knapp 100 Euro gibt es fünf Tage Versicherungsschutz und damit die Erlaubnis zum Fahren. Bedingung: Das Auto muss verkehrssicher sein und darf nur auf Probe-, Überführungs- und Einstellungsfahrten bewegt werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Fahrzeugführer.
    Wo es viele Freiheiten gibt, gibt es meist Missbrauch. Im Ausland entstand ein Handel mit deutschen Kurzzeitkennzeichen. Diese Gelegenheit nutzten österreichische Autohändler, um Fahrzeuge in den Osten zu verkaufen. Grenznahe Zulassungsstellen sollen mehr als 1.000 Kurzzeitkennzeichen pro Tag ausgegeben haben.
    Automobiler Schrott war (beinahe) legal auf öffentlichen Straßen unterwegs. Zudem konnte die Polizei die Kennzeichen keinem Auto zuordnen, da die Kombination aus Kennzeichen und Auto in keinem Register gespeichert ist.


    Kurzzeitkennzeichen: Ab 1. April 2015 nur noch mit TÜV
    Deshalb gibt es ab dem 1. April 2015 eine neue Regelung für das Fünf-Tage-Blech. Ab dann ist eine gültige HU Bedingung für die Erteilung. Zudem trägt die Zulassungsstelle alle Fahrzeugdaten ein.
    Abgemeldete Fahrzeuge ohne TÜV lassen sich damit von Privatpersonen nicht mehr legal auf eigener Achse bewegen. Nur Händlern bleibt das rote 06er-Kennzeichen. Trotz vieler Proteste von MOTOR-TALKern und einer Petition gegen die Gesetzesänderung, treten die neuen Regeln im April 2015 in Kraft.
    Doch das bedeutet nicht das Ende des spontanen Autokaufs. Wir verraten Euch drei Möglichkeiten, mit denen Ihr Autos nach Hause oder in die Werkstatt bekommt, wenn sie eigentlich schon gar nicht mehr fahren dürfen.


    Fahren mit entstempelten Kennzeichen
    Ohne Kennzeichen darf ein Auto auf öffentlichen Straßen nicht fahren. Mit entstempelten Blechen hingegen schon: Der Gesetzgeber spricht dann von „vorübergehend abgemeldeten Fahrzeugen". Diese Autos dürfen auf direktem Weg zur Zulassungsstelle oder zur Hauptuntersuchung bewegt werden, solange das Ziel im selben oder angrenzenden Zulassungsbezirk liegt.
    Der Paragraph 10, Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erlaubt diese Sonderregelung. Bedingung ist jedoch, dass die Fahrten durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und die Zulassungsstelle zustimmt. Hier gibt es in den Zulassungsbezirken unterschiedliche Regelungen. Informiert Euch dazu bei Eurer Zulassungsstelle und Eurer Versicherung.
    Wer sein Auto abmeldet, der darf mit entstempelten Kennzeichen übrigens bis um 23:59 am selben Tag auf öffentlichen Straßen fahren.


    Transport auf einem Anhänger
    Die günstigste Alternative zum Kurzzeitkennzeichen ist der Transport auf einem Anhänger. Einige Autovermieter bieten Fahrzeuge mit Anhängerkupplung an. Ein Autoanhänger selbst kostet rund 50 Euro am Tag oder 100 Euro für das ganze Wochenende.
    Kritisch ist hier das Gewicht. Die Führerscheinklasse B erlaubt Fahrten mit einem (beladenen) Anhänger, solange die zulässige Gesamtmasse des Gespanns bei maximal 3,5 Tonnen liegt. Autoanhänger sind meistens jedoch für ein höheres Gewicht ausgelegt. In den meisten Fällen benötigt der Fahrer einen Führerschein der Klasse B96 oder BE.
    Auf eigener Achse darf ein abgemeldetes Auto nicht (ab)geschleppt werden, ein Anhänger ist zwingend nötig.


    Transport über eine Spedition
    Die teuerste, aber bequemste und zeitsparendste Methode ist ein Versand mit einem Speditionsunternehmen. Viele Anbieter transportieren Fahrzeuge zu unterschiedlichsten Preisen. Lieferungen über Strecken von 600 Kilometern kosten etwa 350 bis 500 Euro und dauern ein bis zwei Wochen.
    Viel Geld, verglichen mit einem gelben Blech. Besonders ärgerlich: Eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen ist vorher nicht möglich. Dafür spart ein Spediteur viel Aufwand. Zudem besteht keine Gefahr, mit dem lange stillgelegten Gebrauchten auf dem Heimweg liegenzubleiben.


    Kurzzeitkennzeichen aus dem Ausland: keine Option
    Einige Nachbarländer bieten vergleichbare Kurzzeit- und Überführungskennzeichen an. Die sind nicht zwangsläufig EU-weit anerkannt. Zudem tragen in den meisten Fällen örtliche Zulassungsstellen alle Daten maschinell in die Papiere ein. Das größte Hindernis: Wer im Ausland ein Kennzeichen beantragt, der benötigt dort in der Regel einen Wohnsitz.
    Wer ein ausländisches Kurzzeitkennzeichen verwendet, um ein Auto in Deutschland ohne gültige HU zu bewegen, verstößt zudem gegen Paragraph 22, Absatz 1, Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes („Kennzeichenmissbrauch“, „Fernzulassung“).


    Nur noch mit TÜV auf die Straße
    Fahrzeuge mit abgelaufener HU-Plakette lassen sich ab dem 1. April nur noch in Ausnahmefällen auf öffentlichen Straßen bewegen. Was den Missbrauch eindämmen soll, trifft den Gebrauchtwagenmarkt: Busse, Lkw oder Landmaschinen könnten drastisch an Wert verlieren, sobald sie lange abgemeldet sind - ein Transport wäre hier meist zu teuer. Bei den meisten PKW sind die Alternativen ebenfalls zu kostspielig oder aufwändig.

    Wer maximales Risiko sucht, ist dumm und bald tot. Wer maximale Sicherheit sucht, ist scheintot. Gruß aus Hagen Gerd

  • soweit ich das weiß ist das mit dem roten kenzeichen ab april 2015 leider kein aprilschertz


    diese geschichte ist schon länger im gespräch gewessen
    ich meine mich erinnern zu können da letztes jahr schon von gehört zu haben bzw. es irgendwo gelessen zu haben


    aber denke Nobbe und seine kolegen können uns dazu genauer aufklären

  • Auf eigener Achse darf ein abgemeldetes Auto nicht (ab)geschleppt werden, ein Anhänger ist zwingend nötig.


    Das ist -oder zumindest war es- so nicht richtig. Schleppen und abschleppen sind zwei rechtlich völlig verschiedene Vorgänge. Ich habe selber bereits vor Jahren nicht angemeldete Fahrzeuge geschleppt. Das muß von der Strassenverkehrsbehörde genehmigt werden (und kostet natürlich Gebühren). Der "Schlepper" benötigt den "LKW"- Führerschein (Früher Kl. 2, jetzt BE, C1E, CE je nach Gewicht, Länge etc.), und der gezogene den Führeschein des geschleppten Fahrzeugs (was beim abschleppen nicht notwendig ist). Genau genommen ist das Ziehen eines angemeldeten Autos (was gerade defekt ist) von einem Privatgründstück aus, durch den öffentlichen Verkehrsraum woanders hin bereits schleppen! Wer da den Kl. 2/BCE Führerschein nicht hat, fährt ohne Führerschein.
    Anderes, wenn das zu ziehende (angemeldete) Fahrzeug das Gründstück selbstständig verläßt und dann im öffentlichen Verkehr liegenbleibt. Dann kann es abgeschleppt werden.