Fahren in der Gruppe, Kein Schadenersatz bei Unfall?

    • Offizieller Beitrag

    Bin beim lesen meiner mails grade über was gestolpert was ich den blauen Seiten nicht vorenthalten will.


    Das Thema hat für uns sicherlich eine gewisse Relevanz, weil wir ja nicht nur bei den Treffen in der Gruppe fahren sondern viele von uns auch privat - von zu Hause aus.
    Da sieht man aber auch den Grund, weshalb die Treffenguides vor der Abfahrt immer wieder ein paar mahnende Worte loswerden und auf den Abstand und dem Überholverbot in der Gruppe zu sprechen kommen.



    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil v.18.08.2015 folgendes verkündet:

    Haftungsauschluss bei Motorradfahren in wechselnder Reihenfolge!


    Kein Schadenersatz bei Auffahrunfall innerhalb einer Gruppe.


    1.Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstrasse in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.


    2.Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.
    (Aus den Gründen: ...Für den Senat stellt sich damit das durchaus im Strassenverkehr vertraute Bild dar, dass Motorradfahrer in einer Gruppe fahren, bei der alle den
    erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann. Angesichts dieser Situation geht der Senat davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen...).




    Also, das heißt nach wie vor: In der Gruppe wird der Sicherheitsabstand eingehalten und nicht überholt - sonst kann es an den Geldbeutel gehen wenn ein Schaden eintritt!

  • Deswegen fahren wir ja auch auf eigenes Risiko :zwinker:
    Und einen gewissen Sicherheitsabstand sollte eben schon der gesunde Menschenverstand geben.
    Wenn nicht fahr ich demnächst nur noch ganz vorne bei den Mädels mit.

    • Offizieller Beitrag


    [size=3]Sicherheitsabstand:
    [/size]
    [size=2]Müssen wir da was ändern während der Ausfahrt bei den einzellnen Treffen oder reicht das versetzte fahren ???[/size]


    Nein, das versetzte fahren reicht nicht. Der Sicherheitsabstand rechnet sich immer nur zum direkten Vordermann. Durch das versetzte fahren hast Du faktisch einen Sicherheitsgewinn, weil man quasi die doppelte Anhaltestrecke zur Verfügung hat (man sieht auch weiter vor) - macht der vor Dir jedoch einen Schlenker und kreuzt Deine Fahrlinie, dann hat sich diese Strecke ruckzuck halbiert. Das ist etwas was Du selber nicht beinlussen kannst.
    Deswegen ist es ja bei solchen Ausfahrten auch wichtig, daß man sich auf den Vordermann verlassen kann, Disziplin zeigt und konzentriert fährt - auch wenn man mal gerne anders fahren würde. Wer das nicht hinkriegt und sich beherrschen kann, der sollte sich besser nicht einer Gruppe anschließen und andere Formen suchen um von A nach B zu kommen.



    Deswegen fahren wir ja auch auf eigenes Risiko :zwinker:
    Und einen gewissen Sicherheitsabstand sollte eben schon der gesunde Menschenverstand geben.


    Da bin ich ganz bei Dir Onkelchen. Jeder sollte sich aber den Anforderungen und Konsequenzen bewußt sein.


  • ja das ist aber schon lange bekannt


    Verstehe ich jetzt auch nicht so ganz. ???
    Sollte doch man in der Fahrschule gelernt haben.
    Toll finde ich auch, wenn Gruppen von Mopedfahrern neben einander fahren. >:(
    Oder auch Fahradfahrer die neben dem Radweg auf der Straße fahren. >:(
    Oder Rentner die 5 Meter neben der Fußgängerampel die Straße überqueren. ::)
    U.s.w.


    Wir sind ja alle keine Engel (glaube ich), aber man sollte sich doch mit dem Gedanken aufs Moped setzten, das man wieder heile
    ankommen will. ;)


    Negativbeispiel:

    • Offizieller Beitrag


    ja das ist aber schon lange bekannt



    Kurz gesagt: Man muß halten können! ;) ;) :D



    Verstehe ich jetzt auch nicht so ganz. ???
    Sollte doch man in der Fahrschule gelernt haben.


    Das das strafbar u.s.w. ist - das ist ja schon lange bekannt. Das war ja auch nicht der Grund weshalb ich das hier eingestellt habe.


    Neu ist hier, daß die Rechtsprechung in solchen Fällen jetzt auch den Schadenersatz verweigert. Die Weigerung den Schaden zu ersetzen setzte bisher immer voraus, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel war. Nach dem müßte man annehmen, daß ein Motorradfahrer, der in der Gruppe fährt -> zumindest grob fahrlässig handelt wenn was passiert.

  • Soweit so gut:


    Zitat

    Fahren mehrere Motorradfahrer einvernehmlich auf der Straße außerhalb geschlossener Ortschaften in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss. Kollidiert ein Motorradfahrer mit einem anderen aus dem Pulk, weil dieser abbremsen musste, weil vorher bereits ein Unfall sich ereignet hatte, so ergeben sich wegen des einvernehmlichen Verzichtes auf den Sicherheitsabstand keine Ansprüche aus der Gefährdungshaftung gemäß der §7, 17 StVG.


    Aber was ist wenn mir bei meiner Sonntäglichen Blumenpflückerfahrt irgend so ein Heizer hinten rein fährt? (den ich nicht kenne)Kann es sein daß ich keinen Schadensersatz bekomme? Nur weil wir Motorrad fahren? Was ist mit den Autofahrern? Der Richter hat wirklich ein Problem mit Motorradfahrern!


  • Neu ist hier, daß die Rechtsprechung in solchen Fällen jetzt auch den Schadenersatz verweigert. Die Weigerung den Schaden zu ersetzen setzte bisher immer voraus, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel war. Nach dem müßte man annehmen, daß ein Motorradfahrer, der in der Gruppe fährt -> zumindest grob fahrlässig handelt wenn was passiert.


    Das ist wohl die letzte Konsequenz der Versicherungen, weil dies bestimmt öffters vor gekommen ist (nehme ich an).
    Bei Gruppenfahrten, besteht ein gewisser Druck, mit zukommen, drann zu bleiben (meine Meinung).
    Aber die Versicherungen versuchen immer sich vor dem zahlen im Schadensfall zu drücken.


    Beispiel: Es ist von meinem Nachbar seinem Dach eine Dachziegel auf mein Autodach gefallen.
    Den Schaden mußte ich selber zahlen. Wenn ich Nachweisen könnte, das mein Nachbar sein Dach baulich vernachlässig hätte, würde ich den Schaden ersetzt bekommen. Oder wenn nachweislich eine bestimmte Windstärke zu dem Zeitpunkt herschte. Ohne Worte. >:(

    • Offizieller Beitrag


    Soweit so gut:


    Aber was ist wenn mir bei meiner Sonntäglichen Blumenpflückerfahrt irgend so ein Heizer hinten rein fährt? (den ich nicht kenne)Kann es sein daß ich keinen Schadensersatz bekomme? Nur weil wir Motorrad fahren? Was ist mit den Autofahrern? Der Richter hat wirklich ein Problem mit Motorradfahrern!


    .... is doch ein völlig anderer Fall mit ganz anderen Parametern Wolfgang. Da gilt das natürlich nicht.



    Das ist wohl die letzte Konsequenz der Versicherungen, weil dies bestimmt öffters vor gekommen ist (nehme ich an).
    Bei Gruppenfahrten, besteht ein gewisser Druck, mit zukommen, drann zu bleiben (meine Meinung).


    Denke, daß Du da nicht so falsch liegst!

  • Interessant ist, dass erstinstanzlich diese Betrachtung überhaupt nicht stattfand. Der Kläger ging in Berufung, weil das Landgericht es nicht als erwiesen sah, dass der Kläger tatsächlich rechtzeitig abgebremst hatte und der Hintermann auffuhr! Damit hat sich das OLG aber nicht mehr näher befasst, sondern den stillschweigenden Haftungsausschluss ins Feld geführt. Wenn man das komplette Urteil liest, stellt man aber fest, dass eine pauschale Aussage, wie "kein Schadenersatz, wenn man in einer Gruppe fährt" nicht ganz korrekt ist. Es müssen noch andere Faktoren hinzu kommen. Explizit erwähnt ist, dass der Sicherheitsabstand zu gering war und die Gruppe dicht beieinander war. Ebenso hatte es keine feste Reihenfolge gegeben. Diese speziell in diesem Fall zutreffenden Bedingungen müssen nicht immer vorhanden (und wohl auch bewiesen) sein...


    Allerdings: Bei unseren Ausfahrten bekomme ich auch ab und zu pulsierende Halsschlagadern, weil die Regulierer (auch wenn Sie immer einen tollen Job machen) teilweise doch sehr "halsbrecherisch" an der Gruppe vorbei wieder nach vorn heizen - haben wir zuwenig Regulierer, sind wir in Eile oder warum ist das so? Warum müssen einige in der Gruppe plötzlich "rumeieren" und ihre Reifen warm fahren, bei 80km/h! Und was ist, wenn dann gerade ein Regulierer vorkommt? Warum habe ich bei der Ausffahrt bei 80km/h das Vorderrad meines Nachfolgers plötzlich neben mir. Es fiel mir schon öfters auf das einige vor der Ausfahrt bei der Predigt von Wolff die Augen vor Langeweile verdrehten - leider hätten genau die vielleicht genauer zuhören sollen...


    Hier mal ein größerer Ausschnitt aus dem Urteil:


    In dem Rechtsstreit
    pp.
    hat der 22. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2015 für Recht erkannt:


    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.01.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 9.780,41 € festgesetzt.
    Gründe
    I.
    Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.2011 auf der Landstraße... in der Gemarkung O1 ereignete. An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem Kraftrad Z gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Schwager sowie dem Beklagten zu 1) die bezeichnete Landstraße von O1 kommend in Richtung O2. Das Motorrad des Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) versichert. Es handelt sich um ein Kraftrad der Marke X. Der Zeuge A, der mit seinem Kraftrad als erster in der Motorradgruppe fuhr, kollidierte in einer Kurve mit dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug der Zeugin B. Der Kläger fuhr dahinter und stürzte mit seinem Motorrad, wobei die Einzelheiten und die Verursachung streitig sind. Als dritter fuhr der Beklagte zu 1) und kam ebenfalls zu Fall. Als letzter fuhr der Zeuge C, der zwischen den rutschenden und liegenden Motorrädern hindurchfahren konnte. Der Kläger erlitt durch den Sturz erhebliche Verletzungen, sein Kraftrad wurde vollständig beschädigt.
    Der Kläger hat behauptet, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu 1) habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat nach ausführlicher Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Sachverständigengutachten und seiner Anhörung nicht ausreichend sicher feststellbar sei, dass der Beklagte mit seinem Motorrad gegen das Heck des Motorrads des Klägers gestoßen sei und dieses zu Fall gebracht habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschädigungen am Heck des klägerischen Fahrzeugs und an der Front des Beklagtenfahrzeugs durch Kollisionen während der Rutschphase, insbesondere mit den Fahrbahnbegrenzungen, eingetreten seien.
    Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgt. Er rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts. Aus den Angaben des Sachverständigen ergebe sich eindeutig, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Beschädigungen der Fahrzeuge im relevanten Bereich durch andere Kollisionen hätten entstanden sein können.
    Die Beklagte zu 2), die als Streithelferin dem Beklagten zu 1) beigetreten ist, verteidigt das angefochtene Urteil.
    II.
    Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
    Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
    Der Senat ist grundsätzlich gemäß § 529 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, soweit keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die ernstliche Zweifel aufweisen. Das Landgericht hat trotz relativ eindeutiger Aussagen des Sachverständigen nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass die kompatiblen Schäden am Heck des Fahrzeugs des Klägers und an der Front des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) auf einen Anstoß des nachfolgenden Fahrzeugs gegen das fahrende Fahrzeug des Klägers zurückzuführen sind. Angesichts der Unklarheit des konkreten Unfallgeschehens und der Schwierigkeiten bei der Sachverständigenaufklärung mag dies möglich sein, um die Erfordernisse des § 286 ZPO, nämlich einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bestehenden Überzeugung, die vernünftige Zweifel ausschließt, zu erfüllen. Es verbleibt allerdings die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob eine lediglich theoretische Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung von Heck und Front beider Fahrzeuge durch Kollisionen mit Fahrbahnbegrenzungen etc. die vom Sachverständigen eindeutig festgestellte Kompatibilität der Schadensbilder ausreichend in Frage stellen kann.
    Abschließend muss dies allerdings nicht entschieden werden, da sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist.
    Das Landgericht hat zunächst zutreffend außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall ein weiterer Verursachungsbeitrag darin liegt, dass das Gesamtunfallereignis durch das Verhalten des Zeugen A, nämlich die Unfallverursachung mit dem Fahrzeug der Zeugin B, entstanden ist. Zwar ist bei mehreren Unfallbeteiligten zu prüfen, wie sich die Haftungsanteile in einer Gesamtschau darstellen, um Ungerechtigkeiten bei der Frage der Gesamtschuldbefreiung auszugleichen (vgl. dazu nur BGH MDR 59, 916 grundlegend; OLG Celle, 19.12.07 - 14 U 78/07 -, Kirchhoff, MDR 12, 1389). Dies gilt allerdings lediglich, wenn in einem Verfahren mehrere Beteiligte in Anspruch genommen werden oder wenn sich die Frage stellt, inwieweit ein Gesamtschuldner von einem weiteren Regress verlangen kann (vgl. dazu auch Steffen DAR 1990, 41; Kirchhoff MDR 12, 1389).
    Eine vom Nachweis der Verursachung unabhängige Haftung des Beklagten zu 1) folgt auch nicht aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mehrere Kraftfahrer, die durch verschiedene selbständige Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben, können gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haften, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Tatbeitrag kausal für den Schaden geworden ist. Beteiligung in diesem Sinne setzt weder eine innere Beziehung zwischen den Beteiligten noch die Gleichzeitigkeit ihrer Gefährdungshandlungen voraus (BGH NJW 06, 2399). § 830 BGB ist allerdings nicht anwendbar, wenn der Geschädigte den Schaden selbst mitverursacht haben kann (BGH NJW 73, 993; OLG Karlsruhe, VersR 81, 739).
    Der Senat geht angesichts der Gesamtumstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme allerdings davon aus, dass vorliegend die Haftung des Beklagten zu 1) bereits dem Grunde nach ausscheidet. Auch bei Unterstellung, dass der Sturz des Klägers maßgeblich durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstanden ist, was grundsätzlich zu einer Haftung gemäß § 7 StVG führen würde, wäre die Haftung des Beklagten zu 1) wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts für Gefährdungshaftung und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Ausweislich der Beweisaufnahme ergibt sich, dass die vier Motorradfahrer in einer Gruppe gefahren sind. Dies hat die Zeugin B bekundet, die die Motorradfahrer als Gruppe wahrgenommen hat, außerdem hat der Zeuge C angegeben, dass alle Motorräder dicht beieinander gewesen seien. Er sei vielleicht eine Autolänge hinter dem Beklagten zu 1) gefahren. Der erste in der Gruppe sei ein bisschen weiter vorgefahren, dann seien die drei anderen praktisch zusammen gekommen. Es habe in der Gruppe keine feste Reihenfolge gegeben. Aus diesen Angaben und den Feststellungen des Sachverständigen ist für den Senat eindeutig, dass die Motorradgruppe einvernehmlich den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h hätte der Anhalteweg bei bester Bremssituation 29 Meter betragen. Der von dem Zeugen C geschilderte Abstand zu seinem Vordermann betrug allenfalls 5 Meter. Auch der Kläger hielt keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Motorradfahrer ein, wie sich daraus ergibt, dass der Sachverständige mit Sicherheit feststellen konnte, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, sein Motorrad hinter dem Unfall vollständig abzubremsen. Dass auch der Beklagte zu 1) keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, folgt neben der Aussage des Zeugen C auch daraus, dass irgendeine Reaktion des Beklagten zu 1) nicht erkennbar ist, er also auf das abbremsende Fahrzeug des Klägers mit einer höheren Geschwindigkeit aufgefahren ist, die allerdings nicht erheblich über der Geschwindigkeit des Klägers lag, wie der Sachverständige festgestellt hat.
    Für den Senat stellt sich damit das durchaus im Straßenverkehr vertraute Bild dar, dass Motorradfahrer in einer Gruppe fahren, bei der alle den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann. Die aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme dafür entnehmbaren Indizien sind so eindeutig, dass eine erneute Beweisaufnahme nicht erforderlich ist.
    Angesichts dieser Situation geht der Senat davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Jedem der Gruppe hätte die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger. Dass der Zeuge C hindurchfahren konnte, mag daran liegen, dass er eine geringfügig längere Reaktionszeit hatte als die vor ihm fahrenden Motorradfahrer. Sämtliche Teilnehmer der Gruppe nahmen mithin billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störungen nicht ausreichend bremsen konnte und es mithin zu Schädigungen der anderen Gruppenteilnehmer kommen konnte.
    Der Bundesgerichtshof hat bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regel oder geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigers für solche Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit verursacht (BGH NJW 03, 2018, BGH NJW 08, 1591; DAR 09, 326; OLG Stuttgart, OLGR 09, 1; OLG Karlsruhe, 27.01.14, 1 U 158/12; OLG Hamm, 05.11.13, 9 U 124/13; andere Ansicht OLG Koblenz, 14.03.11, 12 U 1529/09). Aus diesen Grundsätzen ist zu folgern, dass das Verbot des venire contra factum proprium (§ 242 BGB) es nicht zulässt, dass der Geschädigte einen Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er bei getauschten Positionen ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet (vgl. nur BGHZ 63, 140; OLG Brandenburg, 28.06.07, 12 U 209/06 zu im Pulk fahrenden Motorradfahrern). Wird die allgemeine Gefahr, die mit der gemeinsamen Betätigug verbunden ist, von den Beteiligen bewusst auf sich genommen und kann zusätzlich dem einen kein größerer Vorwurf gemacht werden als dem anderen, so besteht keine Veranlassung, den einen mit höheren Haftungsrisiken zu belasten als den anderen. Im Streitfall war das verabredungsgemäße Fahren im Pulk deshalb besonders gefahrenträchtig, weil damit notwendig und für die Beteiligten erkennbar der weitergehende Verzicht auf die von der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Hintermann einherging. Dies bedeutet aber zugleich die Inkaufnahme der damit unweigerlich verbundenen erhöhten Sturzrisiken, die auch bei erhöhter Aufmerksamkeit der Fahrer nie auszuschließen sind, weil jederzeit Verkehrssituationen auftreten können, auf die mit plötzlichen Richtungswechseln oder abrupten Bremsmanövern reagiert werden muss.
    Dass vorliegend eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) vorlag, ist nicht erkennbar. Die fehlende ausreichende Bremsung durch den Beklagten zu 1) ist lediglich darauf zurückzuführen, dass dieser aufgrund der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Besondere Umstände sind hier weder erkennbar noch vorgetragen.
    Liegt mithin eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien dahingehend vor, dass eine gemeinsame Regelverletzung, nämlich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes erfolgt, ist damit zwingend auch ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus einer solchen Regelverletzung, ebenso wie Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG ausgeschlossen.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
    Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision bestehen nicht, da die Entscheidung aufgrund der Beweiswürdigung eines individuellen Sachverhalts erfolgt und die Fragen des stillschweigenden Haftungsausschlusses durch den Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt sind. Davon weicht der Senat nicht ab (§ 543 ZPO).


  • ja das ist aber schon lange bekannt


    naja, das geht nach dem prinzip: je öfter erzählt, desto verinnerlicht ;)



    Kurz gesagt: Man muß halten können! ;) ;) :D


    das ist wohl wahr, aber diese fähigkeit kommt nicht von allein, sondern sollte in jedem jahr bei saisonstart wieder



    Es fiel mir schon öfters auf das einige vor der Ausfahrt bei der Predigt von Wolff die Augen vor Langeweile verdrehten - leider hätten genau die vielleicht genauer zuhören sollen...


    ja sicher geht einigen die "predigt" auf den keks, aber wir werden davon nicht ablassen. unterlassen wir diese und etwas passiert etwas, sind die organisatoren die ersten, die sich selbst die schwersten vorwürfe machen.



    Allerdings: Bei unseren Ausfahrten bekomme ich auch ab und zu pulsierende Halsschlagadern, weil die Regulierer (auch wenn Sie immer einen tollen Job machen) teilweise doch sehr "halsbrecherisch" an der Gruppe vorbei wieder nach vorn heizen - haben wir zuwenig Regulierer, sind wir in Eile oder warum ist das so?


    da gebe ich dir recht. und wir achten auch zunehmend auf solche sachen. bei der einweisung der regulierer wird das auch immer angesprochen. aber wir sind auch (zu spät) für diesen sachverhalt sensibiliert.
    und: wir entscheiden auch zunehmend, das der eine oder andere für diese verantwortungsvolle aufgabe nicht mehr eingesetzt wird.
    aber (da ich auch ab und zu überholen muss ;) ): aus der sicht der regulierer sieht die situation oftmals auch "entspannter" aus als für die teilnehmer in der gruppe (die oftmals auch von den überholenden überrascht werden ;D ;) )


  • aber (da ich auch ab und zu überholen muss ;) ): aus der sicht der regulierer sieht die situation oftmals auch "entspannter" aus als für die teilnehmer in der gruppe (die oftmals auch von den überholenden überrascht werden ;D ;) )


    da kann ich Wolff nur Recht geben, das ist definitiv so, dass man nicht IMMER in den Rückspiegel schaut und dann rauscht der Regulierer halt mal überraschend vorbei. Und auch die Sicht- und Beurteilungsweise von hinten ( ;D) ist oft ganz anders als aus der Sicht des vorne Fahrenden, der z.B. noch gefahrlos überholen konnte, während dies von hinten fahrend aus gesehen recht knapp aussah. Habe ich schon oft beim Gruppenfahren festgestellt.