"Auszug des ADAC / Motorradunfälle / Gerichtsurteil "
*Haftungsrisiken bei Gruppenfahrten*
Fahren
Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder
Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt
dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand.
Kollidiert
der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall
verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der
zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.
Dies hat das OLG Frankfurt am Main, Az: 22 U 39/14 am 18.08.2015 entschieden.
In
diesem Fall hat der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Kollision
des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe
sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der
Beklagte mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads
aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Der Beklagte zu habe den
erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Sachverhalt war
vor Gericht nicht vollständig aufklärbar, jedoch war dies für das
Gericht auch nicht entscheidend.
Vielmehr war für das Gericht die
abgesprochene Gruppenfahrt entscheidend. Angesichts dieser Situation
geht das Gericht davon aus, dass alle Beteiligten in der Gruppe
einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das
entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Jedem der Gruppe hätte die
gleiche Situation passieren können wie dem Kläger.
Gruss aus Duisburg , der Micha...