Das Recht ändert sich schneller wie die Druckerschwärze trocken wird.....
Der Gesetzgeber hat offenbar erkannt was er da für einen Müll fabriziert hat und im Bundesgesetzblatt Nr. 1282, mit der 52. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2017 folgende Änderung beschlossen:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
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(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
1. ....
2. einspurige Kraftfahrzeuge
Ich lese das nicht anders, als das die Winterreifenpflicht für Motorräder hiermit vom Tisch ist!
Ich wollte Euch das nur nicht vorenthalten .......