LSL Gabelbrücke für SC 21

  • Hallo an Alle.
    Ich bin noch nicht so lange hier und habe jetzt meine erste Frage.
    Ich habe mir vor kurzem meine erste SC 21 zugelegt an der schon eine Gabelbrücke von LSL mit einem SBL verbaut waren.
    Jetzt hab ich aber 2 Probleme:


    1. Wenn ich den Lenker etwas mehr als die hälfte einschlage, haut er mir in die Verkleidung und den Spiegel und
    2. Ich habe keine Unterlagen für den Umbausatz und kann auch im Netz nichts finden ( alles nur für SC 24)


    Hat schon irgend wer so was verbaut und kann mir evtl. helfen.


    Vielen Dank und noch einen schönen Sonntag



    Stefan

    • Offizieller Beitrag

    So kommste nicht durch den nächsten TÜV. Da darf nichts anschlagen - evtl. muß man die Lenkerklemmung lösen und den Lenker etwas verdrehen damit es passt.


    - Sind die Sachen in der Zulassungsbescheinigung eingetragen?
    - Was für genaue Typenbezeichnungen und Nummern stehen auf dem Lenker und der Gabelbrücke?


    Die Unterlagen sind dann sicher zu beschaffen.

  • In den Papieren ist leider nichts eingetragen. Auf der Gabelbrücke steht die Bezeichnung ST4 und auf dem Lenker habe ich noch nicht nachgesehen. Kann es den evtl. sein das der Lenker zu breit ist? weißt du ob man den kürzen kann?
    Ich muss leider gleich arbeiten, werde aber morgen mal Fotos machen und sie Dir schicken. Zur Not hab ich noch den original Stummel und werden den zur TÜV Vorstellung wieder anbauen.

    • Offizieller Beitrag

    @Immerhonda


    Die ST4 Gabelbrücke von LSL, ist bei LSL für eine Verwendung bei der CBR 1000F, SC24 gelistet. Für die SC21 habe ich kein Teilegutachten gefunden. Vielleicht hat aber noch jemand anders hier im Forum ein altes Teilegutachten für die ST4 für die 21-iger rumliegen. Aktuell gibt es das von LSL meines Wissens nach nicht mehr.
    Auch für den Lenker brauchst Du ein Teilegutachten und wenn Du den Lenker abschneidest, dann kannst Du den Lenker gleich in die Tonne klopfen.


    Beide Sachen müssen Nach Anbauabnahme durch einen aaS in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.


    Setze Dich mal mit dem Vorbesitzer in Verbindung und hau auf den Putz. Wenn der Mangel nicht explizit im Kaufvertrag aufgeführt ist verlange von ihm eine Nachbesserung oder ähnliches. Ist ein erheblicher Mangel im Vertrag.

  • Muss denn im Teilegutachten das Bike unbedingt aufgeführt sein? Bei der ABE ja, aber meines Wissens hat der TÜV bei mir auch schon Sachen eingetragen, wo mein Modell nicht draufstand. Das Teilegutachten bestätgit doch nur die generelle Eignung des anzubauenden Teils; wenn das Modell aufgeführt ist, kann man davon ausgehen, dass alles paßt, ansonsten muss das Bike eben angepasst werden. Gibt immer ein paar Punkte im Teilegutachten, die halt beim Einbau beachtet werden sollten, wie z.B. Freigängikeit des Lenkers, etc...
    Bei meine XX (Nachrüstung Superbike-Lenker) war z.B. die Brücke für mein Modell aufgeführt, der Lenker jedoch nicht. Gab aber keine Probleme bei der TÜV-Eintragung, eher schon beim Anbau, da die Bremsleitung spannt. Stört mich bis heute, deshalb liegt schon ein Satz Stahlflex mit verlängerten Schläuche bereit, und das sind verdammt viele Schläuche !!!

    • Offizieller Beitrag

    @dico


    Ja, das Modell muß im Teilegutachten aufgeführt sein.


    Der Hersteller prüft die Teile an den aufgeführten Fahrzeugen und beantragt die Fertigung des Teilegutachtens beim TÜV/DEKRA. Die Prüforganisationen überprüfen das nur noch stichprobenartig an verschiedenen Fahrzeugen die in der


    Anlage aufgeführt sind. Stichprobenartig deshalb, weil der Hersteller den Nachweis erbracht hat, dass er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält.


    Das Teilegutachten wird ausgestellt und inhaltlich unter anderem explizit darauf hingewiesen, dass


    - Die Prüffahrzeuge wurden einer Anbauprüfung bzgl. der Freigängigkeit zu allen anderen Fahrzeugteilen unterzogen.


    - Mit exemplarisch ausgewählten Prüffahrzeugen wurden Fahrdynamikprüfungen bis in den Bereich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit durchgeführt.


    - Bei der Anbauprüfung wurde eine ausreichende Freigängigkeit zu allen anderen Fahrzeugteilen festgestellt.


    - Die Prüffahrzeuge wurden bzgl. der Motorleistung in ungedrosselter Ausführung geprüft.


    - Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die beschriebenen Prüfgegenstände unter Berücksichtigung des angegebenen Verwendungsbereiches.


    Wie man sieht passt eben der SC24 Lenkerkit nicht an die SC21 und deswegen hat die beschriebene Vorgehensweise durchaus seine Berechtigung.


    Selbstverständlich kann der aaS im Rahmen einer Einzelabnahme auch Anbauteile bei nicht gelisteten Fahrzeugen durchführen.


    Er muß dafür aber streng genommen alle Prüfungen durchführen, die der Hersteller des Teils auch durchgeführt hat. ... z.B. Verhalten des Fahrzeuges mit offener Leistung bei Höchstgeschwindigkeit.


    Macht der aaS dies nicht und trägt es einfach ein begeht er eine Pflichtverletzung und die Eintragung dürfte, wenn man es eng sieht, von der Zulassungsbehörde nicht durchgeführt werden. Bereits vorgenommene Eintragungen müßten


    wieder gelöscht werden.

  • Lenkanschlag ändern lassen,eintragen nicht vergessen.
    Ist bei mir auch so,ach ja und dir Verkleidung an der Scheibe anpassen. Ging mit nem Dremel recht gut, die schmalen Teile oben an der Verkleidung musst du leider kürzen und ausfüllen. Silikon oder was auch immer. Sieht net schön aus, aber notwendig.
    Hab ne grosse Scheibe drauf und musste ordentlich nacharbeiten.

  • @Nobbe
    Ich denke, der Prüfer hat noch andere Möglichkeiten. Als ich bei der GSXF (16")auf die Räder (17") und Bremsen der GSXR umbauen wollte, hab ich erst mal nach einem willigen (und fähigen!) Prüfer rum telefoniert und auch gefunden. Die eigentliche Prüfung mit Bremsen, Beschleunigen und Rüttelstrecke hat nur kurz gedauert, geprüft wurde hauptsächlich am Computer: der Prüfer verglich Traglast und andere technische Daten der GSXR mit den GSXF-Rädern. Als der Vergleich keine Überschreitung der Limits ergab, stand der Eintragung auch ohne Hochgeschwindigkeitstest nichts mehr im Wege.
    Macht aber nicht Jeder, Standardantwort der meisten Prüfer bei der Anfrage war: "da brauchen wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Suzuki!". Na die haben bestinmt anderes zu tun...
    Damals hat sich der Aufwand gelohnt, endlich moderne Reifen zu bekommen und auch das Fahrwerk und die Bremsen waren deutlich besser. Ist ja zum Glück bei der Honda nicht nötig.

  • Ich habe den "Sonderlenker mit Adapterplatten LSL AN1 (LSL ST4)" 2006 (damals für 26.- Euro) als Änderungsnachweis (ohne Notwendigkeit der Berichtigung der Fahrzeugpapiere) durch den "KÜS" machen lassen. Dies ging nur mit Teilegutachten Nr. 34TG0181-00 des TÜV, in welchem die CBR1000F nur als SC24 aufgeführt ist. Die SC21 ist nicht dabei und das wird Dir wohl leider auch nicht eingetragen werden.
    Passt ja auch nicht.

    • Offizieller Beitrag

    @Nobbe
    Ich denke, der Prüfer hat noch andere Möglichkeiten. Als ich bei der GSXF (16")auf die Räder (17") und Bremsen der GSXR umbauen wollte, hab ich erst mal nach einem willigen (und fähigen!) Prüfer rum telefoniert und auch gefunden. Die eigentliche Prüfung mit Bremsen, Beschleunigen und Rüttelstrecke hat nur kurz gedauert, geprüft wurde hauptsächlich am Computer: der Prüfer verglich Traglast und andere technische Daten der GSXR mit den GSXF-Rädern. Als der Vergleich keine Überschreitung der Limits ergab, stand der Eintragung auch ohne Hochgeschwindigkeitstest nichts mehr im Wege.
    Macht aber nicht Jeder, Standardantwort der meisten Prüfer bei der Anfrage war: "da brauchen wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Suzuki!". Na die haben bestinmt anderes zu tun...
    Damals hat sich der Aufwand gelohnt, endlich moderne Reifen zu bekommen und auch das Fahrwerk und die Bremsen waren deutlich besser. Ist ja zum Glück bei der Honda nicht nötig.


    Ich glaube, daß ich mal eine Abhandlung darüber schreiben muß, was sich hinter den allgemein bekannten Begriffen: Teilegutachten, ABE, eintragungspflichtig, Zulassung, Prüfer, Ingenieur, Einzelabnahme, Unbedenklichkeitsbescheinigung u.s.w. verbirgt. Regelmäßig werden alle Begriffe immer wieder durcheinandergewirbelt weil die wenigsten deren Bedeutung und Rechtswirksamkeit kennen.


    Ob ein Prüfer oder Ingenieur jetzt irgendwas macht, ablehnt, bescheinigt ist nicht relevant. Wichtig ist doch bei solchen Diskussionen, daß man den rechtlich richtigen Weg geht um im nachhinein um im Falle eines Falles nicht den Kopf in die Schlinge zu bekommen. Es klingt jetzt vielleicht etwas überheblich oder arrogant ...... aber viele Prüfingenieure haben von dem was sie tun nicht grade die 100%-ige Ahnung! Die Ingenieure, die Einzelabnahmen machen dürfen haben da schon eine deutlich bessere Qualität. Aber auch hier hatte ich vielfach das Gefühl, daß so manches "durchgewunken" wurde, was zwar technisch machbar und ok ist - rechtlich aber angreifbar ist!
    Du bringst jetzt hier andere Räder mit den Vorgaben eines Lenkerumbaus zusammen. Der von mir angeführte "Hochgeschwindigkeitstest" steht im Gutachten ( habe ich hier vorliegen ) zu dem Lenkerumbau und hat jetzt nichts mit den Rädern zu tun. Jedes Fahrzeugteil hat seine spezifischen Vorgaben nach denen geprüft und zugelassen wird.



    Ich habe den "Sonderlenker mit Adapterplatten LSL AN1 (LSL ST4)" 2006 (damals für 26.- Euro) als Änderungsnachweis (ohne Notwendigkeit der Berichtigung der Fahrzeugpapiere) durch den "KÜS" machen lassen. Dies ging nur mit Teilegutachten Nr. 34TG0181-00 des TÜV, in welchem die CBR1000F nur als SC24 aufgeführt ist. Die SC21 ist nicht dabei und das wird Dir wohl leider auch nicht eingetragen werden.
    Passt ja auch nicht.


    Der Begriff "Änderungsnachweis" ist kein rechtlich feststehender Begriff und die "dichertische Freiheit" :zwinker: des KÜS. Fakt ist, daß nach dem Umbau, unter Vorlage des Teilegutachtens, eine Änderungsabnahme erfolgt ist, über die die Prüfstelle einen Bericht verfasst. Dieser heißt richtig: "Änderungsabnahmebestätigung" . Das ist so festgelegt in der " Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen v. 18.10.2001". In dieser Änderungsabnahmebestätigung kann der Prüfer festlegen, ob sich die Zulassungsbehörde umgehend mit der der Eintragung oder ggfls. erneuten Erteilung der Betriebserlaubnis bschäftigen muß. Da die Änderung nicht Betriebserlaubnisrelevant ist hat er von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht zu erklären, daß eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere nicht erforderlich ist. Unabhängig davon ist jedoch eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erfoderlich wenn sich die Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren befaßt (z.B. An-/und Abmeldung). Ein Versäumnis hat allerdings keine rechtliche Wirkung auf die Wirksamkeit der Änderungsabnahme, sonder ist lediglich eine kleine Ordnungswidrigkeit wegen der Eintragungspflicht ..... kostet glaub' 20.-€ (schau deswegen jetzt aber nicht extra nach). Das steht übrigens in dem Dir und mir vorliegenden Teilegutachten auch drin - siehe Seite 4 oben.
    ...... ach ja ..... und bis dahin ist die Änderungsabnahmebestätigung mitzuführen und auf verlangen den berechtigten Personen auszuhändigen! :-D:zwinker:

    • Offizieller Beitrag

    Da lobt man sich die Belgier dann doch :imw:

    Weiss auch nicht wie die das machen, weil die grundsätzlichen Dinge sind EU-Recht. Nur die Ausführung ist die Sache der einzelnen Staaten. Dabei darf man aber nicht unbedingt auf den regelungswütigen deutschen Michel schimpfen.... das sind überwiegend alles Auswirkungen der Rechtsprechung auf Grund versicherungstechnischer Streitigkeiten. Da überwiegt halt kleinliche Paragraphenreiterei gegenüber dem gesunden Menschenverstand.
    Der Mammon lässt grüßen!

  • Also ich hab gestern mal mit dem Vorbesitzer gesprochen und er sagt das er die CBR schon 2 mal so über den Tüv gefahren hat und es habe nie jemand nach dem Umbau gefragt. Er kommt aber auch aus dem Saarland und da scheint der Tüv eh recht locker zu sein. Ich habe jetzt mal die originalen Stummel drauf gemacht und werde mich bei der KÜS mal informieren ob es irgendeine Möglichkeit für den Eintrag gibt. Ich halte euch auf jeden Fall auf dem Laufenden.
    Ich habe aber noch eine andere Frage.
    An meinem Motor macht die Steuerkette laute Geräusche.
    Das ist aber nur im kalten Zustand und kommt immer wie ein Interwall. Sobald der Motor warm ist hört man nichts mehr.
    Muss ich da handel oder ist das nicht so schlimm?
    Leider sind die Bilder von meiner Dicken zu groß und ich kann sie nicht anhängen. Werde sie aber noch bearbeiten ind dann mal einstellen.
    Viele Grüße und schon mal Dank für eure schnellen Antworten.
    Stefan.

    • Offizieller Beitrag

    @Immerhonda


    Das das Fahrzeug schon ein paar Mal so durch den TÜV gegangen ist behaupten immer Alle. Und auch wenn es so wäre und der TÜV-ler damit nachweist, daß auch er einer von denen ist die ihren Job nicht verstehen, ist und bleibt der Fahrzeughalter verantwortlich für den Zustand des Fahrzeuges. Im Falle eines Falles wird der Prüfer nie zugeben, daß er hier ein Versäumnis begangen hat. Er wird immer sagen: Als ich es abgenommen habe war alles in Ordnung - was weiß ich was der Besitzer gemacht hat nachdem er bei mir von Hof gefahren ist.


    Viele fahren so noch viele tausend Kilometer und nehmen es einfach hin, dass sie im kalten Zustand oder niedrigen Drehzahlen laut ist. Andere stört's und sie ändern es gleich. Über den Zeitpunkt wann man das reparieren sollte gehen die Meinungen weit auseinander. Ich persönlich gehe immer davon aus, dass wenn sie bei warmen Motor auch über 5000 U/min klappert, dass es dann Zeit ist. Aber wie gesagt - meine Meinung ist sicher eine von vielen und sicher nicht die allein gültige.

  • Der Begriff "Änderungsnachweis" ist kein rechtlich feststehender Begriff und die "dichertische Freiheit" :zwinker: des KÜS. Fakt ist, daß nach dem Umbau, unter Vorlage des Teilegutachtens, eine Änderungsabnahme erfolgt ist, über die die Prüfstelle einen Bericht verfasst. Dieser heißt richtig: "Änderungsabnahmebestätigung" . Das ist so festgelegt in der " Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen v. 18.10.2001". In dieser Änderungsabnahmebestätigung kann der Prüfer festlegen, ob sich die Zulassungsbehörde umgehend mit der der Eintragung oder ggfls. erneuten Erteilung der Betriebserlaubnis bschäftigen muß. Da die Änderung nicht Betriebserlaubnisrelevant ist hat er von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht zu erklären, daß eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere nicht erforderlich ist. Unabhängig davon ist jedoch eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erfoderlich wenn sich die Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren befaßt (z.B. An-/und Abmeldung). Ein Versäumnis hat allerdings keine rechtliche Wirkung auf die Wirksamkeit der Änderungsabnahme, sonder ist lediglich eine kleine Ordnungswidrigkeit wegen der Eintragungspflicht ..... kostet glaub' 20.-€ (schau deswegen jetzt aber nicht extra nach). Das steht übrigens in dem Dir und mir vorliegenden Teilegutachten auch drin - siehe Seite 4 oben.
    ...... ach ja ..... und bis dahin ist die Änderungsabnahmebestätigung mitzuführen und auf verlangen den berechtigten Personen auszuhändigen! :-D:zwinker:

    Nobbe, ob das nun "Änderungsabnahmebestätigung" heißt oder "Änderungsnachweis nach §19(3) StVZO" ist doch wohl sowas von egal!
    Das Wort "Nachweis"steht auf jeden Fall so im Gesetzestext:


    "(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
    des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und
    digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung
    oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu
    beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
    auszuhändigen."


    während die "Änderungsabnahmebestätigung" in einer Arbeitsanweisung steht.


    Im Übrigen steht im KÜS-Nachweis weiter die "Bestätigumg des ordnungsgemäßen Anbaus nach §19 Absatz 3 StVZO".


    Weshalb das jetzt mit dieser neuen Wortschöpfung als "Änderungsabnahmebestätigung" bezeichnet werden soll, erschließt sich mir beim besten Willen nicht, sondern ich würde gerade diese frei erfundene Bezeichnung als dichterische Freiheit bezeichnen.


    Dass der Nachweis mitzuführen ist, wenn die Änderungen nicht im Brief/Schein (ja, ich weiß, heißt jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I und II, aber früher hießen die Teile halt so) eingetragen sind, habe ich nicht bestritten - aber darum ging es doch gar nicht.

  • He Jungs. Ihr seid in Pension. Vergesst mal euer ehemaliges Beamtendasein.
    Erlaubt ist was bei der entsprechenden Kontrolle nicht beanstandet wird.
    Der Rest ist pp.


    Oder wie ein befreundeter Anwalt sagte. In Deutschland gibts Gesetze und Urteile. Und an Urteile müssen wir uns halten.


    Zzdem ist viel wichtiger das die Idioten heut morgen schon wieder alles dick gesalzen haben :cursing:

    • Offizieller Beitrag


    Ich weiß nicht warum Du Dich jetzt an dem Wortspiel so aufhängst :zwinker: . Nur weil irgendwo in einem Gesetzestext das Wort "Nachweis" steht ...... hat das noch lange nichts mit der tatsächlichen handelsüblichen Wortschöpfung zu tun und kannst es auch nicht dort hin transportieren. Du wirst mir beipflichten, daß man sich eines einheitlichen Vokabulars bedienen sollte um Mißverständnissen entgegenzuwirken. Nur so weiß man genau was der Andere meint.
    Hatte das nur beiläufig aufgeführt weil Du immer so viel Wert auf Details legst. :zwinker:


    In Wirklichkeit ging es ja doch um was ganz anderes und da Du die Kernaussage nicht diskutiert hast liege ich ja wohl auch Deiner Meinung nach richtig. Es ging ja ursprünglich um Teilegutachten, Abnahme und Eintragungspflicht.



    He Jungs. Ihr seid in Pension. Vergesst mal euer ehemaliges Beamtendasein.


    Das wird man nie vergessen Onkelchen ..... sowas prägt einen sein Leben lang. Genauso wie bei einem Zimmermannn ..... der wird sein Leben lang ein Haus mit ganz anderen Augen anschauen und bewerten wie ein Maurer. Beide haben Häuser gebaut, aber trotzdem bewerten sie beide das Haus aus anderen Blickwinkeln heraus. Für den Einen ist es schlecht und für den Anderen scheint es vielleicht gut zu sein.
    Es kommt immer darauf an welche Frage zu wessen Arbeitsbereich passt um eine befriedigende Antwort zu bekommen.



    Erlaubt ist was bei der entsprechenden Kontrolle nicht beanstandet wird.
    Der Rest ist pp.


    Bei einer "normalen" Kontrolle fällt vieles nicht auf. Gerätst Du aber an einen der was weiß hast Du ruckzuck die A.....karte. Deshalb sollte es schon ok sein was Du hast und was Du machst .... oder Du liebst das Risiko. Ich gebe ja zu, daß ich mich ja auch nicht immer an alles halte und den Gesetzen immer treu ergeben bin - das ist dann aber mein persönliches Problem.
    Wenn ich hier aber zu so einem Thema was schreibe, dann sollte sich der Leser darauf verlassen können das es stimmt. Das glaube ich meiner beruflichen Vergangenheit schuldig zu sein und ich glaube, daß das die Leute auch erwarten.




    Oder wie ein befreundeter Anwalt sagte. In Deutschland gibts Gesetze und Urteile. Und an Urteile müssen wir uns halten.

    Da hat Dein Anwalt absolut recht!



    Hab ich doch geschrieben, dass es egal ist!


    Aber ohne Begründung glaubt mir Nobbe das nicht! :engel:

    Die Aussage verstehe ich nicht Peter.


    Erstens ist es nicht egal ( was eigentlich ? ) und zweitens hast Du nirgends eine Begründung geliefert die mich in einen anderen Glauben bringt! :-D


    Aber lassen wir doch die Erbsenzählerei ...... diskutieren wir das bei einem der nächsten Treffen, am Besten bei 'nem Bierchen mal aus! :-D:zwinker:


  • Aber lassen wir doch die Erbsenzählerei ...... diskutieren wir das bei einem der nächsten Treffen, am Besten bei 'nem Bierchen mal aus! :-D:zwinker:

    Ohje =O Das gibt eine lange Nacht und ihr solltet am nächsten Tag kein Fahrzeug bewegen.... :zwinker::-D:-D

  • Aber was Schönes hat die ganze Eintragerei auch: bei einem kurzen Abstecker mit unseren Bikes (2xstark umgebaute GSFX, 1x Bandit mit nicht eingetragenem Chip-Tuning) in die Schweiz kamen wir in ein Kontrolle, speziell für Bikes. Der fragende Gesichtsausdruck der jungen weiblichen Polizistin nach einem Blick in meine Papiere war köstlich. Hilfesuchend sah sie immer wieder auf die Papiere, das Bike und ihren älteren Kollegen, bis sich dieser erbarmte und mit ihr Punkt für Punkt der Eintragungen abarbeitete. Fand ich ganz unterhaltsam.
    Sind aber ohne Probleme durch gekommen.

  • Also an dieser Stelle noch mal vielen Dank für eure Hilfe. Ich hab den Lenker vorsorglich gegen den original getauscht und gestern ohne probleme den Segen von Tüv bekommen. Die ST4 Gabelbrücke biete ich hiermit zum verkauf an. Zustand ist Top. Bei Interesse macht mir einfach mal ein Angebot.
    Um nochmal auf das Rasseln zurück zu kommen.
    Es ist wie gesagt nur bei kaltem Motor und bei Drehzahlen unter 2000. Da es auch immer nur im Interval kommt, dachte ich mir, es könnte evtl. auch an der Synkronisation liegen. Ich hatte mal eine cbx da hatte ich ein ähnliches Priblem. Es wurde damals eine 4in1 Anlage verbaut und sie sollte darauf abgestimmt werden. Allerdings haben die Jungs in der Werkstatt mehr verstellt als eingestellt. Ein anderer Meschaniker sagte mir dann, sie habe teilweise aussetzer und dadurch sei die Kette mal gespannt und mal nicht. Glaubt ihr das könnte hier auch die Uhrsache sein?
    Gruß, Stefan.

  • Nun das rasseln kommt vermutlich vom kettenspanner
    ist ein leiden der cbr
    das rasseln kommt vom aufschauckeln der kette (schwingungen)
    ungleichmässigen motorlauf ist auch mitverantwortlich.
    grüsse Strohschedl