Nicht mehr nur TÜV und DEKRA

    • Offizieller Beitrag

    Bisher war es in Deutschland so geregelt, daß in Westen der TÜV und in den neu hinzugekommenen Bundesländern die Dekra die Einzelabnahmen und Vollgutachten machte.
    Diese Regelung ist seit dem 22. März dieses Jahr vom Tisch!


    Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Nr. 8 v. 21.03.2019, S. 332 wurde der § 21 StVZO geändert und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung angepasst.



    Künftig sind alle Prüforganisationen berechtigt ein Vollgutachten und Einzelabnahmen zu machen, soweit sie die im §30 EG-FGV erforderlichen Voraussetzungen erfüllen - siehe unten. Im Einzelfall und bei Bedarf, bei der entsprechenden Organisation nachfragen.



    Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
    § 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle


    (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Rechtsakten oder nach den für diese als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten benannt sein.(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2004 wahr.