In der Rechtsprechung war es bisher noch nicht geklärt, ob die Aufzeichnungen sogenannter "Dashcams" vor Gericht verwertbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt Klarheit geschaffen. Mit dem Urteil des BGH VI ZR 233 / 17 wurde jetzt für Klarheit gesorgt:
Der BGH schrieb: „Dass sich der Unfall so zugetragen hat, ergibt sich auch aus einer Dashcam-Aufzeichnung. Zum Unfallzeitpunkt war am klägerischen Fahrzeug eine Dashcam installiert. Diese zeichnete das gesamte Unfallgeschehen auf. Die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung zu Beweiszwecken ist zulässig. Zwar steht hier im Raum, dass die Dashcam-Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstößt, allerdings folgt hieraus kein Beweisverwertungsverbot“.
Grundsätzlich sei zwar die anlasslose Aufzeichnung durch eine solche Kamera rechtswidrig und könne mit Geldbußen geahndet werden. Eine Interessen- und Güterabwägung gebiete es jedoch, der Erforschung der Wahrheit in einem Zivilprozess ein höheres Gewicht beizumessen, als dem Recht der Öffentlichkeit auf informationelle Selbstbestimmung.
Zwar hatte der BGH nicht zu entscheiden, wann eine Aufzeichnung tatsächlich anlasslos ist, jedoch ist davon auszugehen, dass Aufnahmen, welche nur den konkreten Unfallhergang zeigen,rechtmäßig sind, so dass der Aufnehmende sich möglicherweise noch nicht einmal datenschutzrechtliche Verstöße vorzuwerfen lassen hat.
Die Entscheidung des BGH betraf vorliegend einen zivilrechtlichen Rechtsstreit. Das bedeutet, dass zwischen Unfallgegnern im Rahmen der Unfallregulierung die Kameraaufzeichnungen genutzt werden durften.