Rechtsprechung zu Dashcam

    • Offizieller Beitrag


    In der Rechtsprechung war es bisher noch nicht geklärt, ob die Aufzeichnungen sogenannter "Dashcams" vor Gericht verwertbar sind.

    Der Bundesgerichtshof hat jetzt Klarheit geschaffen. Mit dem Urteil des BGH VI ZR 233 / 17 wurde jetzt für Klarheit gesorgt:


    Der BGH schrieb: „Dass sich der Unfall so zugetragen hat, ergibt sich auch aus einer Dashcam-Aufzeichnung. Zum Unfallzeitpunkt war am klägerischen Fahrzeug eine Dashcam installiert. Diese zeichnete das gesamte Unfallgeschehen auf. Die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung zu Beweiszwecken ist zulässig. Zwar steht hier im Raum, dass die Dashcam-Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstößt, allerdings folgt hieraus kein Beweisverwertungsverbot“.


    Grundsätzlich sei zwar die anlasslose Aufzeichnung durch eine solche Kamera rechtswidrig und könne mit Geldbußen geahndet werden. Eine Interessen- und Güterabwägung gebiete es jedoch, der Erforschung der Wahrheit in einem Zivilprozess ein höheres Gewicht beizumessen, als dem Recht der Öffentlichkeit auf informationelle Selbstbestimmung.

    Zwar hatte der BGH nicht zu entscheiden, wann eine Aufzeichnung tatsächlich anlasslos ist, jedoch ist davon auszugehen, dass Aufnahmen, welche nur den konkreten Unfallhergang zeigen,rechtmäßig sind, so dass der Aufnehmende sich möglicherweise noch nicht einmal datenschutzrechtliche Verstöße vorzuwerfen lassen hat.

    Die Entscheidung des BGH betraf vorliegend einen zivilrechtlichen Rechtsstreit. Das bedeutet, dass zwischen Unfallgegnern im Rahmen der Unfallregulierung die Kameraaufzeichnungen genutzt werden durften.



  • ...das Urteil ist aber schon (nur als Hinweis) im Mai 2018 ergangen, also vor über einem Jahr. Hier der Link zum Urteil:


    https://juris.bundesgerichtsho…&Art=pm&pm_nummer=0088/18


    Dieser Passus ist interessant:


    Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.


    Man sollte also seine Dashcam enstprechend einstellen.

  • Meine Actioncam ist so eingestellt, dass sie die Aufnahmen überschreibt. Nach einer Stunde Aufnahmedauer. ;)

    Gruß aus Wien, Thomas "Schlucki" Schluet

    In Memory of Big Basti, Didi, Stefan and Wolff, who had to leave far too early.

  • Die Rede ist von "dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen." Ich habe eine Taktung von 6 Min. eingestellt. Danach wird eine neue Videodatei erstellt. Ist die Karte voll, wird die älteste Datei überschrieben. Das Überschreiben ist nun auch von den Faktoren a) Größe der SD-Karte und b) Häufigkeit des Fahrens abhängig. Was ist z.B., wenn ich eine Woche nicht fahre. Hier hat die Rechtssprechung m.E. keine eindeutigen Hinweise gegeben ( Schlucki: Ich spreche für Deutschland).