Reifenkontrolle von grün/blau

  • Hallo Leute
    Mal ne frage in die Germanische Runde
    Wie oft wurden schon eure Reifen von den Sheriffs genau kontrolliert.
    Hab mich schon oft gewundert mit was für Slicks ihr angeritten kommt.
    So weit ich weis ist bei euch die Mindesttiefe 1,6mm, genau so wie bei uns.
    Die 75% las mer mal weg.
    Klar,wenn ich mit so wenig Profiltiefe angehallten werde muss ich mich um die Reifenbreite auch Sorgen machen.
    Könnte mir vorstellen wenn der Gummi halbwegs normal aussieht(profiltiefe)
    wird die grün blauen Männlein die Reifenbreite kaum interresieren.
    Der Versicherungsschmuss ist eine andere Geschichte(haftung bei unfall oder was weis ich)
    aber im normalfall?
    grüsse Strohschedl

  • .... ::) ich fühl mich mal angesprochen... ;) ::)


    ;D mit etwas glück kannst du natürlich alles fahren


    eimal hat mich ne zivile rausgezogen, das dumme war, dass das gummi unter der deckfläche weiss war ( gab musters beim rollen :o )
    das gab dann mecker, ansonsten kucken höchstens mal die berittenen etwas genauer hin
    da hab ich schon deutlich mehr gemecker beim tüv erlebt, die prüfen eigentlich immer das schwarze - runde
    8)

  • Zitat

    ich fühl mich mal angesprochen...


    ich erinnere mich ;D


    ich denke, dass weniger als 1 mm nicht nur den "Zorn" der Rennleitung raufbeschwört, sondern auch aus Gründen der Sicherheit gewechselt gehört. Regen, Spurrillen etc... , ich wechsel hier etwas eher die Gummis. Kontrolle der Rennleitung war bei mir erst einmal.


    oho

  • Hi!


    Ich denke mal zuerst kommt es auf den jeweiligen Polizisten selbst an. 1,6mm ist die Untergrenze und es gibt PRO abgefahrenen Reifen 3 Punkte in Flensburg - also beim Auto können somit sage und schreibe 12 Punkte zusammen kommen!!!
    Aber auch dies ist bei Einspruch Auslegungssache des Richters.


    Bei meinen wenigen Kontrollen bisher (ich treibe mich seltener auf kontrollierten Wegen rum - eher zeigen mich Spaziergänger mal an... ::) ) gab es nur einmalig eine Ansprache - beim Südtreffen 2005 glaub ich war das der Vorderreifen.
    War an den Flanken ziemlich platt, ich war selbst verdutzt aber das ist eben der kurvenreiche Schwarzwald.


    Aber soooo profillos sind wir doch auch nicht unterwegs oder? Meine Pneus beim NT waren - und sind immer noch (grad so...) im Rahmen oder wen meinst Du Robert??
    Von Dago mal abgesehen.... ;) ;D ;D



    Ciao Chris

  • Hallo Chris
    Ich bin keine Petze :)
    Ich mein nur wenn man so die Runde macht und guckt sind einige nicht mehr ganz Stvo/Kfg mässig unterwegs.
    Ist mir auch schon passiert kahm aber mit blauen Auge davon.
    Übrigens hät mir den Reifenwechsel vor dem NT sparen können
    die 1500km häts der alte Reifen auch noch getan (geplannt +3500km
    Ich hab ihn mir aber aufgehoben
    grüsse robert

  • ei, jetzt muss ich doch mal kurz was klarstellen
    das mit dem abgeraspelten hinterreifen - lag ja zum teil auch an dem uraltreifen, der war noch vom kauf drann
    inzwischen rollen meine dicken ja auf z6, da sieht die sache schon viel besser aus


    ausserdem hab ich mir gerade ein reifenmontiergerät gekauft sowas - somit bin ich unabhängig von reifenhändlern


    jetzt wart ich nur noch auf 2 sätze pr2 - dann kann ich zukünftig kurzfristige engpässe vermeiden


    d.h. mit absicht hab ich meine schlappen bisher noch nie so weit abgerubbelt - ehrlisch..... ich schwöre......
    8)

  • @Chris


    Ich darf Dich mal dahingehend korrigieren, daß Du einem weit verbreiteten Irrglauben erliegst, wenn Du sagst, daß man PRO abgefahrenen Reifen 3 Punkte kassiert.
    DAS STIMMT NICHT!
    Es gilt hier nicht die Aufsummierung, sondern der schwerste Verstoß!
    Kann aber auch jeder in der StVO, StVZO, StVG usw. nachlesen.
    Das die Weiterfahrt untersagt werden kann, versteht sich allerdings von selbst.
    Auch das Bußgeld ist auf 50 Euro für den Fahrer und 75 Euro für den Halter festgelegt!
    Ist man also nur Fahrer, zahlen zwei Leute (Es sei denn, es gibt eine vorher geschriebene Überlassungserklärung).
    Ist man sowohl Fahrer UND Halter, dürfte das Bußgeld bei 75 Euro liegen.
    Und das war`s dann auch.
    Also: Ein oder zwei Reifen spielt KEINE Rolle!!


    Hier kann es jeder nachlesen:

    Zitat


    Und dann bitte mal unter §3 den Absatz 5 genau lesen!

  • Josh:


    naja, ich hab nun wieder länger gesucht aber nix konkretes (Urteil/Erfahrungsbericht) im Internet gefunden. Eher nur Vermutungen.
    Allerdings gibt es einen paragraphen der besagt daß man 50€ und 3 Punkte bekommt bei Inbetriebnahme eines KFZ mit abgefahrenen Reifen bekommt.


    Allerdings gibt es ein oberheftiges Urteil eines LKW-Fahrers.
    Kam auch mal im TV - der gute Mann hatte jedes Jahr seine Haftpflichtversicherung erst Wochen später bezahlt. Seiner Versicherung ging das irgendwann auf den Keks - Anzeige.
    Sie konnten ihm anhand seiner Stempelungen im Betrieb und Zeugenaussagen nachweisen daß er in der Zeit bis zur Bezahlung glaub 30x mit seinem Auto ohne Versicherungsschutz zur Arbeit gefahren ist. Pro Arbeitstag somit 2 Fahrten = 60x Punkte (kann auch sein daß es 20 Fahrten waren) jedenfalls bekam er 120 Punkte in Flensburg!


    Er ging logo vor Gericht in Berufung - verloren!
    Job weg, Punkte jahrelang nicht abbaubar...


    Das Gesetz wurde vor ein paar Jahren da geändert drum die Diskussion - aber drum auch der Hinweis daß dies abhängig vom Richter ist.
    Ob dies nun endlich abgeändert wurde weiß ich nicht-wäre aber nur fair wie ich finde.
    So absurde Urteile sind für mich nicht nachvollziehbar....

  • Bei dem Urteil geht es um Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
    Da hat sich der LKW-Fahrer strafbar gemacht!
    DAS ist der wesentliche Unterschied zum abgefahrenen Reifen.
    Und im Strafrecht wird unter Umständen bei wiederholter Tat aufsummiert!
    In Hinblick auf Reifenfragen - und das ist die eigentliche Frage - gilt die Bußgeldverordnung.
    Der §213 ist hier sogar explizit aufgeführt.
    Selbst der Vorsatz würde nur zu einer Erhöhung von 10 Euro führen.
    Es bleibt aber eindeutig bei 50 € für den Fahrer und oder 75 € für den Halter bzw. plus 10 € bei Vorsatz.
    Den kann man eigentlich schon fast immer unterstellen, weil ja das Fahrzeug vor Fahrtantritt überprüft werden muss.
    Wie gesagt: Versicherungsgeschichten laufen da GANZ anders, weil solche Sachen, wie der LKW-Fahrer sie verbockt hat, Strafsachen sind und keine Bußgeldsachen.


    Fazit: Ob ein oder mehr Reifen abgefahren sind, spielt für das Bußgeld und die Punkte keine Rolle!

  • wie gesagt:
    dieses Thema wird schon länger diskutiert
    in verschiedenen Foren unterschiedliche Meinungen
    liegt daran daß ein Paragraph irgendwann mal abgeändert wurde - nur urteilen die meisten Richter anders
    logo kann es sein daß deswegen abgeändert wurde - das weiß ich jetzt nicht
    aber eins weiß ich genau:
    das Urteil mit dem LKW-Fahrer wurde vor ein paar Jahren eben wegen der Änderung so krass ausgelegt
    völlig bescheuert denn wie in Gottes Willen soll er jeh seine Punkte abbauen??
    Und Job weg wegen einer nicht bezahlten Rechnung - finde sowas sollte anders geregelt werden

  • Ich sag`s nochmal:


    Reifen ist Bußgeldsache und da gilt die Bußgeldverordnung!


    Fahren ohne Versicherung fällt ins Strafrecht und hat damit nix zu tun!
    Es geht hier wohlgemerkt um Berufsverkehr und da gelten etwas andere Regeln als sonst!!


    Und die Frage war, wieviel Strafe es bei einem oder mehreren abgefahrenen Reifen gibt und NICHT,
    wie hoch die Strafe ausfällt, wenn ich mit dem LKW immer wieder vorsätzlich ohne Haftpflichtversicherung beruflich durch die Gegend fahre!!


    Und da liegst Du eben falsch.


    Und die Vorschriften wurden nicht geändert und schon gar nicht wegen dieses Urteils!

  • ey Josh
    ich gebs auf
    stinkt mir manchmal echt >:(
    ob das nu Bußgeld oder Strafrecht ist
    ich hatte das mitbekommen daß aufgrund einem abgeändertem Paragraphen da die Urteilssprechung unklar war - einige Richter machten es so
    ob es abgeändert wurde weiß ich nicht
    hatte ich geschrieben
    als Beispiel das Versicherungs-Urteil


    ach -- hatte ich doch schon alles geschrieben
    ich sperre das jetzt schluss aus basta
    mach Dir doch selbst mal die Mühe und googel rum

  • @Chris


    Solltest Du auch, weil Du mit Deiner Rechthaberei gegen die sachlich, korrekten Fakten nunmal nicht argumentieren kannst.
    Und schon gar nicht mit Scheinargumenten.


    Es geht um die sachlich korrekte Beantwortung der Frage und nicht darum, sich wirksam zu produzieren.


    DAS solltest Du langsam auch mal lernen. ;D


    Ist schon blöd, wenn man auf eine Frage falsch antwortet,
    einen Nebenkriegsschauplatz aufmacht,
    dann korrigiert wird,
    weiterhin ablenkt vom Thema,
    und zu guter Letzt immer noch nicht zugeben kann, daß man einfach nur Unrecht hatte.


    Und sich dann auch noch beklagen, als wär man das Opfer einer sachlichen Korrektur...


    Das ist ziemlich arm, sorry.


    Aber wer benimmt sich hier jetzt eigentlich, wie im Kindergarten.


    Gib`s doch einfach zu, daß Du falsch liegst.


    Und geh mit Deinem gefährlichen Halbwissen bitte nicht weiter hausieren.


    Und:


    Ja, sowas stinkt mir gewaltig, wenn man auf sein vermeintliches Recht pocht, obwohl man schon
    mehrfach eines Besseren belehrt wurde.


    So und jetzt kannste mir böse sein oder nicht...
    Ist mir Wurscht!


    Mir ist aber nicht Wurscht, wenn Fragen nachweislich (und den Nachweis habe ich geführt!) falsch beantwortet werden. :P


    Und noch einen zum Schluss:


    ES IST ENTSCHEIDEND FÜR EIN URTEIL UND DIE STRAFZUMESSUNG, NACH WELCHEM RECHT GEURTEILT WERDEN KANN!
    Also:
    Strafrecht oder Bußgeldverordnung ist von DER entscheidenden Bedeutung!


    Das ist so und das bleibt so!


    Punkt, Ende, Aus!


    Und jetzt werd mal Erwachsen und diskutiere nicht an feststehenden Fakten rum.
    Und:
    Nein, die Erde ist keine Scheibe!
    Lächerlich, sowas!

  • Also, ich kann dazu nur sagen.
    Ich fahre jetzt seit 20 Jahren die verschiedensten Mopeds,
    und bin noch nie kontrolliert worden. toi toi toi ;D ;D

  • Hier ein paar limks zum Nachlesen wie das Thema schon zigfach diskutiert wurde.
    Ob das mal vor ein paar Jahren anders geregelt war (wenn auch nur kurz) und abgeändert wurde weiß ich nicht - hatte ich ja schon erwähnt.



    siehe hier


    Diskussion hier


    Diskussion da


    ebenso hier weiter unten...


    Ich habe darauf hingewiesen daß dies so sein kann, bin kein Jurist oder noch ist dies mein Hobby- oder Fachgebiet.
    Ich hab nicht behauptet daß ich recht habe.
    Bin nicht allwissend und lerne jeden Tag ein wenig dazu.


    Mich stört eher der Ton hier.

  • >:( möönsch das nervt.......


    wenn man es nicht ohne (absolut überflüssige) polemik schafft, beiträge zu schreiben.....
    sorry - dann sollte man es lassen !


    was macht es für (einen) erwachsene(n) menschen so schwer anständig miteinander umzugehen ?
    8)


    und dann: back to topic......

  • ich denk mal das problem sollte jeder in seinem eigenen interesse entscheiden. ich jedenfalls möchte nicht von der straße abschmieren nur weil meine reifen abgefahren sind. in diesem fall finde ich mal das man den gesetzesrahmen nich unbedingt bis zum ende ausreizen sollte. in diesem sinne eine schöne woche und gruß von andre

  • Tach Jungs! Also es kommt darauf an, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Dazu der nachfolgende Absatz:



    6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei gleichzeitig begangenen Verkehrsverstößen


    Tateinheit ist gegeben, wenn die Ausführungshandlungen der gleichzeitig verwirklichten Tatbestände einander überschneiden.
    Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges werden von der Rechtsprechung solche gewertet, die zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal “Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr” verbunden sind. Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern.


    Beispiele für Tateinheit:
    - Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug und während dieser Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen StVO-Verbote; Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).
    - Fahren mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt und Begehung eines Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoßes (OLG Hamm DAR 2006, 338; OLG Rostock VRS 107, 461; OLG Stuttgart, VRS 112, 59)


    Von Tatmehrheit spricht man im Unterschied dazu, wenn der Täter zwar gleichzeitig mehrere Tatbestände verwirklicht hat, die Ausführungshandlungen einander aber nicht überschneiden (Handlungsmehrheit = Tatmehrheit). Das ist regelmäßig der Fall, wenn
    - ein Begehungsdelikt zeitgleich mit einem Unterlassungsdelikt begangen wird oder
    - mehrere Unterlassungsdelikte zeitgleich begangen werden.


    Beispiele für Tatmehrheit:
    - Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Überholverstöße (OLG Hamm VRS 60, 50);
    - Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 25);
    - Unterlassen der Vorführung eines Kfz zur Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung.


    Dazu die Bußgeldkatalogverordnung:



    336606 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen keine ausreichende B - 3 50,00
    Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen
    oder Einschnitte besaß.
    § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 24 StVG; 212 BKat

    336607 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen keine ausreichende B - 3 60,00
    Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen
    oder Einschnitte besaß, und gefährdeten +) dadurch andere.
    § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO;
    § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

    336608 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Reifen keine ausreichende B - 3 75,00
    Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen
    oder Einschnitte besaß. Es kam zum Unfall.
    § 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO;
    § 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG



    Da ich mich ja nicht zweimal entschließe, erst mit dem abgefahrenen Vorderreifen und dann auch noch mit dem Hinterreifen zu fahren, liegt Tateinheit vor. Im Bußgeldkatalog steht nirgendwo, dass da was addiert wird. Bei nassen Straßen kann die Weiterfahrt untersagt werden.


    Puh, hoffentlich war das jetzt richtig, bin ja auch kein Computer ;) ;) ;)

  • Nachinfo:
    Ich habe die geschwollenen Sätze aus der Bußgeldkatalogverordnung kopiert, die mir im Geschäft an die Hand gegeben wird. Die Zahl vor dem Geldbetrag nennt die Punkte beim Flensburger Wettbewerbsbüro!