sonntags fahrverbot

  • so jetzt hab ich auch mal ne kniffelige frage ich stehe echt aufem schlauch
    habe am montagabend in N24 eine reportage gesehen wo die polizei kontrollen auf der BaB durchgeführt haben
    es ging dabei um´s sonntagsfahrverbot der brummis
    unteranderem haben sie einen ford transit kastenwagen mit einen pkw hänger auf dem ein pkw war angehalten und kontrolliert
    firmenwagen war natürlich als lkw zugelassen ohne werbung , der gut hatte sich den wagen vom cheffe geliehen um seinen
    ebay - schuß abzuholen , sondergenehmigung hatte er natürlich nich is ja klar
    jetzt meine frage : da ich ja einen firmenwagen habe , ein kastenwagen mit werbung , dürfte ich ja auch nicht meine dicke sonntags
    auf den hänger spazieren fahren oder ??? ??? ??? ??? aber was ist denn mit den osteuropäern die sonntags mit ihren abgenudelten
    kisten samt hänger die A2 ständig blockieren und uns hier die arbeit wechnehmen ??? ??? was is mit denen
    und gild das sonntagsfahrverbot nur auf der BaB oder auch auf den bundesstraßen ??? ???

  • Günnylein ;)


    ist echt ne kniffelige Frage können bestimmt unsere lieben Polizisten hier im Forum beantworten...oda?? 8)


    Und Günny:


    Was willst Du mit Schwarzwild im LKW?????? ::) ::)

  • LKW gilt ab 3,5 Tonnen und alles was als LKW zugelassen worden ist , alte 2er Postgolfs mit Dieselmotor oder auch soein oller Fiat Fiorino Hundefänger , also alle die umschreiben haben lassen.
    Nach dem Gesetz dürfen die alle nicht fahren am Sonntag.


    Du lieber Günny, dein Wagen "nicht als LKW umgeschrieben" und ein Anhänger dürfen auch Sonntags auf die Bahn


    Ist das richtig ?

    • Offizieller Beitrag

    Das Sonntagsfahrverbot gilt für alle Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhänger! Dabei kommt es nicht mehr auf das Gewicht an. Grund ist, weil auf der BAB die Lkw nur 80 km/h fahren dürfen und Lkw mit Anhänger ebenfalls. Es soll vermieden werden, daß es Staus durch die langsamen Fahrzeuge gibt. Pkw mit Anhänger konnte man schlecht verbieten, da sonst auch alle Wohnwagenreisenden davon betroffen wären.
    Als Lkw gilt alles (die genauere Definition und Einzelheiten dazu spare ich mir jetzt) was im Fahrzeugschein als Lkw ausgewiesen ist - u.U. auch die Kastenente (2CV) die als Lkw zugelassen ist. Probleme haben da natürlich damit die Leute, die mit ihrem kleinen Lkw mit Wohnwagen zu Rennen fahren u.s.w..
    Wenn ich "meinen" Sprinter als Pkw zugelassen habe kann ich aber durchaus einen Autotransportanhänger mit einen Auto hinten dran haben.




    §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot


    (1) .....
    (2) .....


    (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für


    kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,


    1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),


    die Beförderung von


    frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,


    frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,


    frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,


    leichtverderblichem Obst und Gemüse,


    Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,


    Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


    (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind


    Neujahr,


    Karfreitag,


    Ostermontag,


    Tag der Arbeit (1. Mai),


    Christi Himmelfahrt,


    Pfingstmontag,


    Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,


    Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),


    Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,


    Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,


    1. und 2. Weihnachtstag.

  • ja danke für die info :) also auf der BaB kann ich sonntags nicht mit ( an ) hänger fahren >:(
    wie sieht es dann mit den bundesstraßen und den kreisstraßen aus ???

  • wobei das ja nun auch ein Witz ist
    ob ich nun meinen auf nur 80km/h zulässigen Hänger mit der Dose oder 'nem Transit ziehe...


    aber es soll doch ab 7,5 T gelten - somit der Transit doch ausgeschlossen oder was hab ich überlesen??

  • @ nobbe:


    muß dir wiedersprechen: solange du das auto (lkw) für sportzwecke einsetzt, gilt das fahrverbot nicht!!




    bin 25 jahre turniere geritten und meines vaters jeep war als lkw zugelassen.
    auch bin ich mit dem jeep mit autoanhänger und rennkiste hinten drauf zum autorennen gefahren.


    beides war erlaubt ohne sondergenehmigung.


    mein vater hat nen reitsportladen und verdient sein geld am we auf den turnieren. er hat sondergenehmigung.


    da geht schon das eine oder andere. einen umzug kannste am we ja auch machen mit lkw. dafür gibt es auch genehmigungen.


    wenn günny allerdings sein motorrad nur von a nach b transportieren will, das geht nicht, wenn das auto lkw-zulssung hat, da er ja nicht damit zum rennen fährt.....

  • Zitat

    wenn günny allerdings sein motorrad nur von a nach b transportieren will, das geht nicht, wenn das auto lkw-zulssung hat, da er ja nicht damit zum rennen fährt.....


    na ja, das kannst du nicht wissen.....
    Günny fährt ja zu einem, oder mehreren Rennen..... auf öffentlichen Straßen.....
    Er fährt da seine persönlichen Rennen gegen Roller.
    Ok, meist verliert er ;D ;D ;D

    Wer maximales Risiko sucht, ist dumm und bald tot. Wer maximale Sicherheit sucht, ist scheintot. Gruß aus Hagen Gerd

  • Der Günni muß verlieren, bei dem Leistungsgewicht hätt er aber bestimmt noch ne Chance bei nem Lanz Bulldog.
    Und mit dem Fahrverbot ist das so`ne Sache. Gummiteufelchen hat da absolut Recht aber Ausnahmen bestätigen zum Glück die Regel. Schaut mal Sonntags nachmitags am Ende der Veterama was da so alles vom Gelände fährt, da ist die Polizei wohl auch froh wenn die in nem anderen Bundesland sind.

    • Offizieller Beitrag

    @Chris
    falsch gelesen: Lkw über 7,5 t
    mit Anhänger auch weniger als 7,5 t.


    @gummiteufelchen


    -- ebenfalls Widerspruch --


    die Zulassung eines Jeep's als Lkw war bis vor etwa 2 Jahren kein Problem. Das Steuerrecht und und die Einführung der europäischen Fahrzeugzulassungsverordnung hat den meisten diesbezüglich aber einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die schweren Geländewagen werden nämlich heute nicht mehr so ohne weiteres als Lkw zugelassen weil es an der Zweckbestimmung und auch an dem Verwendungsmerkmal "Lkw" fehlt ----->Bauvorschriften.


    Deswegen muß ich meine obige Aussage genauer gestalten: Der Eintrag in Fahrzeugschein ist nicht mehr das allein entscheidende Kriterium bei der Einstufung ob das Sonntagsfahrverbot gilt oder nicht, das war jetzt in der Kürze von mir nur so pauschal gesagt worden. Ausschlaggebend ist laut Urteil des OLG Hamm NJW 76/683L ob das Fahrzeug dem äußeren Erscheinungbild nach ein Lkw ist oder eher in die Rubrik "Pkw" einzuordnen ist. Deswegen dürftest Du bei Kontrollen mit dem Jeep auch keine Probleme bekommen haben. (bist Du in der Zeit überhaupt mit dem Jeep kontrolliert worden?).


    Es gibt im Gesetz, den Verwaltungsvorschriften, Urteilen und einschlägigen Kommentaren keinen Passus der besagt, daß der Transport für Sportzwecke eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot darstellt.
    Da Du schreibst, daß dies erlaubt sein soll weist Du da vielleicht mehr als ich - wäre Dir dankbar wenn Du mir diesbezüglich einen Quellenhinweis zukommen läßt. Man kann nicht alles wissen und ich lerne gerne noch dazu! ;).


    Der Lkw, der hinten einen Autotransportanhänger mit einem Rennwagen dran hat sieht zwar aus wie ein Lkw ... ist aber meistens tatsächlich ein kombinierter Wohn-/Werkstattwagen und nicht mehr für den Transport von Gütern geeignet. Hier kommt dann wieder der Absatz: " ..... gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören....." (siehe dazu VwV zu § 30 StVO, >Bem. zu Abs. 3)


    Selbstverständlich darf Dein Vater fahren. Gem. § 46 Abs. 1 Nr.7 StVO gibt die Möglichkeit für die Befreiung vom § 30 StVO eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen .... und die hat er ja beantragt und benutzt sie - ist ja auch so OK. ...... Das hat aber nix mit der o.a. Fragestellung zu tun, da geht es ja nicht um die Ausnahmegenehmigungen.



    @günny ........ arme Sau :'(.... bei den Kommentaren :'(....... ;) :-*


    ..... ach ja: gilt auf allen Straßen :-\

  • werde meinen dad mal anfragen. er hat diesbezüglich unterlagen zuhause.
    er hat den jeep immer noch als lkw, weil sein verkaufshänger sehr schwer ist und das firmentechnisch günstiger ist. irgendwie so halt....... ist ja jetzt auch schon ein paar jährchen her, daß ich geritten bin oder mich in ein rennauto geklemmt habe......

  • ;D ;D ;D das mit dem roller war auch nur weil ich vor mir eine XX hatte und ich den begleitschutz übernommen hatte ;D ;D ;D ach ja der roller hatte es nur ein zwei kurven überlebt dann hatte ich ihn samt XX vernascht ;) ;) ;)

  • Hi Günny,


    die XX hab ich doch noch gar nicht erwähnt. Ich wollte dich ja nicht brüskieren :'( :'( :'(
    Ich hab ja auch nicht erwähnt, daß er auf der Jacke und auf dem Helm die Schilder "Anfänger" kleben hatte.
    Und daß er die ganze Zeit die Füße am Boden hat schleifen lassen, vergessen wir mal. ;D ;D ;D
    Der 50er Roller war sicherlich getunt. - Und man hat ja mal einen schlechten Tag. ;D ;D ;D ;D ;D


    Also, Schwamm drüber...... [size=9pt]bis zum nächsten mal[/size]

    Wer maximales Risiko sucht, ist dumm und bald tot. Wer maximale Sicherheit sucht, ist scheintot. Gruß aus Hagen Gerd

  • Ich fahre seid einem knappen Jahr auch ein Ford Express mit LKW-Zulassung.
    Hatte mich darüber bei unseren Forumskollegen OlliP erkundigt.


    Also
    Ohne Anhänger darf ich fahren wie ich will.


    Mit Anhänger darf ich Sonntags nicht fahren und sogar nicht Samstags auf Autobahnen
    wo das Ferienfahrverbot gilt auf den betreffenden A.-Bahnen.


    OlliP sagte mir auch das sie in der Zeit verschärfte Kontrollen darauf machen.

  • @ gerd.... ok schwamm drüber is doch klar , aber die geschichte
    überlebt mich dafür wette ich ;D ;D ;D ;D ;D und ich find´s auch jut so

  • @günny


    Zitat

    aber die geschichte überlebt mich dafür wette ich


    na klar, und irgendwann wird sie angepaßt. In etwa so:


    "Günny ist im Rollstuhl von ner Oma im Gehfrei überholt worden" ;D ;D ;D

    Wer maximales Risiko sucht, ist dumm und bald tot. Wer maximale Sicherheit sucht, ist scheintot. Gruß aus Hagen Gerd

  • Zitat

    Günny ist im Rollstuhl von ner Oma im Gehfrei überholt worden


    ja ja ....... is ja nur mal gut das ich nicht soviel spaziefiezieren gehe ;D ;D ;D ;D
    wie sagt DaD immer : hätte der liebe gott gewollt das ich laufe hätte er mir keinen führerschein gegeben ;D ;D

  • Fazit:


    Der LKW-Fahrer der am Wochenende einen Hänger hat ..........darf sich nicht erwischen lassen ;D ;D ;D


  • Fazit:


    Der LKW-Fahrer der am Wochenende einen Hänger hat ..........darf sich nicht erwischen lassen ;D ;D ;D


    Hierzu sage ich mal nix :-X ;)
    .... vielleicht ist da noch ein anderer Kutscher und möchte sich äußern. 8)