150er BT21 auf SC21 mit offener Leistung

  • Moin Chris!


    Der springende Punkt für mich ist, dass es bislang keine verbindliche Aussage von "ganz oben" dazu gab. Prüfer, egal ob Dekra, TÜV oder GTÜ, sind da auch alle unterschiedlicher Meinung - ich will aber keine Meinung sondern zuverlässig(!!!) wissen wie die GESETZLICHE Lage dazu ist...
    Ich habe nämlich keine Lust wegen knapp 35 Euronen im blödesten aller Fälle der gearschte zu sein weil die doch hätten eingetragen werden müssen... andersherum sehe ich es aber zum Verrecken aber auch nicht ein einer Prüforganisation die 35 Taler in den Hals zu stopfen, nur weil die auch nicht wissen wie die Rechtslage ist.
    Verstehst Du mein Dilemma? ;D


    Für mich ist immernoch zu klären ob ich meine Reifen tatsächlich eintragen musste (dann ist alles gut so), oder eben nicht (dann will ich vom TÜV Nord meine Kohle zurück!). Aber ich arbeite dran - und CrazyMichael ist eine wirklich erstklassige Hilfe dabei ;D


    Herzlichen Gruß, Joern

  • danke für das lob... aber ich bin ja nicht uneigennützig , weil das problem könnte ich ja auch mal bekommen , da ich den selben reifen fahre ... aber noch nicht zum tüv musste.


    hier geht es ums prinzip :-) . ich habe mich auch mal mit einem rechtsexperten vom adac unterhalten. er sagte : selbst wenn ich ein reifen nicht eingetragen habe , und ich mache ein unfall , dann wird geprüft , ob ich den reifen hätte fahren dürfen. wenn ja ist der nicht eingetragene reifen für den unfall völlig ohne belang. nur die nichteintragung stellt eine ordnungswidrigkeit dar und führt nicht zum erlöschen der betriebserlaubniss :-)


    mfg crasy

  • Hi Gemeinde,


    Hab mir heute den 2 Jahres Segen geholt. Rucki zucki ging’s und ohne Mengel ;D
    für denn BT21 reichte die Unbedenklichkeit Bescheinigung, Kein Wort von Eintragung.


    Gruß Günter

    • Offizieller Beitrag

    @Günter


    In Kürze: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist keine ABE und vergleichbar mit einem Teilegutachten. Über die Umrüstung auf eine andere Reifengröße gibt es ein Schreiben des BMV an die Prüforganisationen welches besagt, daß die Verwendung einer anderen Reifengröße abnahmepflichig ist. Der TÜV hat dies als sog. "K-Papier" (liegt hier vor), als Arbeitsanweisung an die Prüfstellen verteilt. Bei der Abnahme geht es hierbei hauptsächlich darum festzustellen ober der Reifen evtl. an der Kette streift oder der Abstand zu Rahmen, Bremse oder Kotflügel i.O. ist. Weiterhin soll festgestellt werden ob evtl. eine Tachoangleichung erforderlich ist oder sich das Fahrverhalten neg. ändert. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung besagt zwar, daß das Teil laut Reifenhersteller an dem Fahrzeug verwendet werden darf, der TÜV/DEKRA überprüft dann aber erst noch ob dies an dem spziellen Mopped auch tatsächlich machbar ist. Klingt paradox ..... ist aber halt nun mals so.


    Allerdings muß man sagen, daß viele Prüfer dies alles schlicht und einfach nicht wissen. Meinem Prüfer habe ich erst seine eigene Arbeitsanweisung vorlegen müssen. Er schaute nach den relevanten Dingen und kam dann auch zum Thema Fahrverhalten. Nachdem ich ihm dann gesagt habe, daß ich das bereits überprüft und für in Ordnung befunden habe ( ;D) nickte er, meinte ich solle mal kurz wegschauen, drehte auf dem Hof ohne Helm einen 20 m Kreis, stellte die Dicke ab und sagte, daß er sich meiner Meinung anschließen würde.


    Tja so sinnse halt.

  • Nobbe: Is soweit alles richtig, aber, was mir hier beim Durchlesen - auch derälteren Beiträge - auffällt: DAs gilt alles nur dann, wenn besagtes KRAD mit einer ABE oder EU-Genehmigung besitzt. letzteres wird bei ner SC21 ausfallen. Wenn aber eine SC21, und das dürfte gar nich so selten sein - wie z.B. meine Eigene mit einem Sachverständigen-Gutachten eines amtl. anerk. Prüf-Ing. wieder neu in den Verkehr gebracht wurde, Dann hift auch kein, sich auf irgend eine ABE beziehendes Papier eines Reifenherstellers.


    Wo keine ABE is, gibts eben auch keine Ausnahmeregelung dazu!!!! Das gilt auch für Gutachten hinsichtlich offener Leistung, Reifen-Herstellerbindung, Kontrollleuchtenfarben usw. Hab ich mit meiner alles durch und fahre ohne Reifenbindung z.Zt. nen Metzeler Z6 in 110/70 - 150/70 und eingetragene 100KW ohne weiteres Gutachten.


    Gilt auch für SC24 Re-Importe mit enzelabnahme und Doppeltem Abblendscheinwerfer, der z.B. in Kanada an ner Hurrican duraus serienmäßig war und auf Grund der dortigen Zulassungsbestimmungen (zulassungsrechtlich is das nämlich Groß-Britannien - mit Rechtverkehr) eine E-Zulassung besitzt .



    Ich persönlich würde so etwas immer eintragen lassen, weil ich keine Diskussionen am Straßenrand haben möchte - schon gar nicht mit den eigenen Leuten und ich denke, einigen hier geht´s genauso! Recht haben is OK, aber es irgendwo in der Pampa durchsetzen, wenn dir einer das Mopped sicherstellt, is was Anderes!!
    Indiesem Sinne, LG Stauti

  • Nobbe


    Habe auch neu Tüv mit dem BT023 gemacht und das berühmte Papierchen wollte er nicht wirklich sehen. Fragte nur, ob ich für die Reifen eine Freigabe hätte, als ich das Papier dann herausholen wollte, hat er schon abgewunken!


    Nun aber mal bitte alles auf Deutsch, so das ich es auch verstehe!!!!
    Habe ich oder bekomme ich evt. ein Problem mit den Reifen oder nicht???



    Viele Grüße
    Oskar

    Einen Mann, der Medizin mixt, nennt man Apotheker. Eine Frau die das selbe tut, geht das Risiko ein, Hexe gerufen zu werden!

    Einmal editiert, zuletzt von Oskar ()

  • @ oskar


    ich fahre den bt21 und werd ihn nicht eintagen lassen... ich glaube an das schreiben vom bundesministerium... welches ich natürlich immer bei den papieren hab.
    wie jeder einzelne damit umgeht , bleibt jedem selber überlassen. ich poste nochmal ein auszug.


    wenn jemand das schreiben haben möchte , der mag mir ne pm schicken.... denn irgendwie klappt das mit dem hochladen nicht( bin wohl zu alt...lol)


    Der
    Raum, in dem sich das Rad dreht, muss so groß sein, dass bei Verwendung der größtenzulässigen
    Reifen die Bewegung des Rades im Rahmen der Vorgaben des Fahrzeugherstellers
    für die Aufhängung, die Lenkung und die Radabdeckung nicht behindert
    wird.
    Sind die obigen Bedingungen bei einer anderen Reifengröße (meist größere Breite) erfüllt, ist
    die Änderung zulässig und darf nicht beanstandet werden. Weiterhin gilt, dass die Änderung
    keiner weiteren amtlichen Befassung (§ 19Abs. 3 Nr. 2 StVZO) bedarf und eine Anpassung
    der Angaben in den Fahrzeugpapieren nicht erforderlich ist.
    Stellt der Typgenehmigungsinhaber des Reifen für diesen Sachverhalt zusätzlich eine Einbau~


    anweisung(aktuell"Unbedenklichkeits bescheinigung"genannt-aber in den o.g. Rechtakten
    nicht gefordert) zur Verfügung, kann dies für alle Beteiligten und besonders für den Verbraucher
    nur zum Vorteil sein. Allerdings ist vom Reifenhersteller Zubeachten, dass die Angaben
    immer unter der Berücksichtigung der maximal möglichen größten Breite entsprechend der
    Vorschriften zu erfolgen hat. Die tatsächliche Breite des eigenen Fabrikats darf in diesem Fall
    nicht der Maßstab sein. Es muss gewährleistet sein, dass bei der genannten Reifenbreite alle
    Reifen mit der geänderten Breite an de~ genannten Fahrzeug verbaut werden könnten. Wäre
    das nicht der Fall, würde dies eine unzulässige Fabrikationsbindung darstellen.
    Zusammenfassend kann festgestellt werden: Erfüllt ein Reifen alle Bedingungen, die an Reifen
    und an deren Anbau an ein Fahrzeug gestellt werden, ist er zulässig. Es bedarf für den
    rechtmäßigen Anbau keiner zusätzlichen amtlichen Befassung oder besonderen Prüfung. Eine
    Unbedenklichkeitsbescheinigung ist entbehrlich, aber für alle Beteiligten wie Händler, Endverbraucher,
    Überwachungsinstitutionen oder die Polizei eine nützliche Hilfe.