Frage zu einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld - wer kennt sich aus?


  • Ich versuche mal eine Zusammenfassung zu schreiben:


    Ein "fiktives" Familienmitglied erhielt am[glow=red,2,300] 28.11.13 [/glow]eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld für einen etliche Wochen zurückliegenden Vorfall. Damals stand das Auto auf einem fast leeren Parkplatz, der Parkschein war bis 17.24 Uhr gelöst, ab 18.00 Uhr ist das Parken dort kostenlos und um 17.47 Uhr wurde der Wagen notiert.


    Hallo Michael...
    Bitte korrigier mal das Datum....sonst blickt man gar nichts mehr.....

  • Mal ein ganz blödes Beispiel wie man mit grosser Borniertheit und Sturheit erfolgreich sein kann:
    Meine Tochter (Polizistin in Dortmund) will einem 75jährigen Mann der vor ihren Augen bei Rot die Strasse überquert, eine Verwarnung von 10Euro aussprechen... Der Alte weigert sich und beginnt "rumzuzetern" die Polizei soll sich gefälligst um die "Verbrecher" kümmern und "unbescholtene" Bürger in Ruhe lassen!!! Da er sich auch freiwillig an Ort und Stelle auch nicht ausweisen will, muss er mit auf´s Revier... Dort erklärt er- immer noch unter grossem "Gezeter"- er beuge sich nur ungern der Gewalt, aber es bliebe ihm scheinbar ja nichts anderes übrig... Zahlen werde er jedoch keinen einzigen Cent!! Er bekommt eine Anzeige, das ganze geht vor Gericht- der Alte zetert immer noch er zahle keinen Cent, der Richter schüttelt nur den Kopf und stellt das Verfahren gegen den Kerl ein!!!!!
    Begründung: Er könne schliesslich einen "alten Mann" wegen zehn Euro nicht ins Gefängnis schicken!!!!! 8) :o ??? ::) ::)......


  • Mal ein ganz blödes Beispiel wie man mit grosser Borniertheit und Sturheit erfolgreich sein kann:
    Meine Tochter (Polizistin in Dortmund) will einem 75jährigen Mann der vor ihren Augen bei Rot die Strasse überquert, eine Verwarnung von 10Euro aussprechen... Der Alte weigert sich und beginnt "rumzuzetern" die Polizei soll sich gefälligst um die "Verbrecher" kümmern und "unbescholtene" Bürger in Ruhe lassen!!! Da er sich auch freiwillig an Ort und Stelle auch nicht ausweisen will, muss er mit auf´s Revier... Dort erklärt er- immer noch unter grossem "Gezeter"- er beuge sich nur ungern der Gewalt, aber es bliebe ihm scheinbar ja nichts anderes übrig... Zahlen werde er jedoch keinen einzigen Cent!! Er bekommt eine Anzeige, das ganze geht vor Gericht- der Alte zetert immer noch er zahle keinen Cent, der Richter schüttelt nur den Kopf und stellt das Verfahren gegen den Kerl ein!!!!!
    Begründung: Er könne schliesslich einen "alten Mann" wegen zehn Euro nicht ins Gefängnis schicken!!!!! 8) :o ??? ::) ::)......


    Den hätte ich vorläufig erschossen ;)

    • Offizieller Beitrag

    @Michael:


    Wenn der Betreffende im Urlaub war und die Abwesenheit nachweisen kann - Rechnungen, Belege vom Urlaubsort, Reisebuchung o.ä. - dann soll er


    a) sofort überweisen (ist ja wohl schon geschehen)
    b) Antrag stellen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit Hinweis auf die erfolgte Zahlung sowie Nachweis der Abwesenheit.


    Die Wiedereinsetzung ist im Bundesrecht im VwVfG (§ 32) geregelt, es gibt teilweise abweichende Länderregelungen. Normalerweise hast du - bei unverschuldetem Fristversäumnis - 14 Tage Zeit nach Wegfall des "Hindernisses" (also nach Rückkehr), um den Antrag zu stellen.


    Wenn er natürlich nicht nachweisen kann, dass er weg war, oder wenn er sich dann zuviel Zeit lässt, wäre es zu spät.

  • Nur nochmals vorweg: a.) und b.) sind gestern unabhängig von diesen Thread ja schon passiert.


    Die Frage ist nur, gilt das mit dem Wiedereinsetzen in den alten Stand für den Fall? Kann man das verlangen oder muß man auf Gnade hoffen?


    Ich hatte ja nicht umsonst so ausführlich von meiner Geschichte aus den 2000er Jahren berichtet, wo mir der Richter erläuterte, daß es wohl so sei, daß die Verwarnung quasi ein freiwilliges Angebot mit Preisnachlaß darstelle, auf das man keinen Anspruch habe. Der jeweiligen Behörde sei es völlig freigestellt, statt einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld auch ein Bußgeld zu erheben, das erhebliche Nebenkosten bedeute und das den Verkehrssünder zwar im Portemonnaie viel stärker träfe, das juristisch aber eine gleich harte Strafe darstelle.


    Gerade weil die damalige Geschichte mit meinem Rechtsempfinden nun überhaupt nicht zu vereinen war, habe ich angesichts der versäumten, aber bereits ohne Versäumen nur effektiv ein oder zwei Tage langen Frist so eine Art Déjà-vu. Schon der Grund für den Strafzettel ist ähnlich zweifelhaft (klare Sache: Das hatte in beiden Fällen nichts mit Verkehrslenkung zu tun, das waren beides reine Stadtsäckelfüllmaßnahmen) und eine Frist, die keine war, hatte ich ja damals auch.


    Gibt es Urteile oder Gesetzesänderungen seit Mitte der 2000er Jahre, die klar sagen, daß man das mit dem Wiederensetzen in den vorigen Stand eben auch bei der "rabattierten Strafe", also der billigeren Verwarnung beanspruchen kann? Oder gilt immer noch: Auf den Rabatt hat man keinen Anspruch? Wenn man ihn bekommt, kann man sich freuen, bekommt man ihn nicht - Pech...



    Gruß Michael

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Wiedereinsetzung.


    § 52 (2) OWiG: Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde.


    Insofern möglichst gut begründen, darlegen, wieso er den Termin nicht halten konnte und durch schon erfolgte Zahlung den Willen demonstrieren, auf die ursprüngliche Aufforderung einzugehen.


    Viel Glück :)