Sonntagsfahrverbot LKW mit Anhaenger

  • Hallo Leute,


    das Sonntagsfahrverbot fuer LKW mit Anhaenger kennt ja bestimmte Ausnahmen, z.B. fuer Sportanhaenger.
    Soweit ich weiss, sind diese Ausnahmen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.


    Kann mir jemand dazu eine aktuelle, definitive Informationsquelle nennen?


    Hintergrund: Pickup (LKW) vor Pferdeanhaenger (Sport), und das ganze soll oefter am WE quer durch Deutschlang geschippert werden...


    Schoene Gruesse
    case

  • An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO).


    In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die gleiche Fahrzeuggruppe auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen für alle Samstage in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.


    Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind:
    Fahrzeuge Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
    Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
    Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
    selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
    Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden


    Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten) frische Milch und frische Milcherzeugnisse
    frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
    frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
    leicht verderbliches Obst und Gemüse



    Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung!


    Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können erteilt werden, wenn der Transport der Waren im öffentlichen Interesse liegt (z.B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen) und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird. Wirtschaftliche und / oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht.


    Wenn Sie Transporte grenzüberschreitend durchführen, gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen. Eine gemeinsame europäische Regelung existiert nicht. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Konsulaten und Grenzpolizeistationen des Einreiselandes.

  • Pferdeanhänger ohne Pferd geht auch, solange du keine "lebenden" Möbel oder ähnliches transportierst. Hast ein Esel, Pferd oder anderes Vieh geliefert oder willst es holen darfst du fahren. Hast du deine Dicke drin kannst nur hoffen das ein Mitglied des Forums dich erwischt. (Spaß) Sportanhänger zum Zweck das Sportgerät zu transportieren darfst du auch. Nur gewerblich mit ausnahmen, wie schon oben geschrieben.
    Mach den Aufkleber - Trucker- weg und die Chance deiner Kontrolle liegt bei 1 zu 1000.

  • Der springende Punkt und die alles entscheidende Frage: Verdienst Du Deine Brötchen mit Pferderennen, oder fährst Du gar am Wochenende Transporte für den Pferdemetzger ??!!! 8) ??? :o.... Alles andere würde unter Ausübung eines Hobbys fallen und wäre somit nicht genehmigungspflichtig!!!...

  • Hallo!


    danke fuer die vielen Antworten.


    Transportiert werden Pferde zu Reitsportveranstaltungen (auch belegbar), OHNE gewerblichen Hintergrund.


    Der Pickup ist ein HILUX, doublecab.


    zGG 2.9t,
    zul.Angaengelast 2.6t


    Demnach aber auch Sonntags kein Mopedtransport auf nem Mopedhaenger. Schade.


    Wir ueberlegen stark, das Auto auf PKW umschluesseln zu lassen, zumal der DoubleCab wahrscheinlich als PKW besteuert wird, auch wenn in den Papieren LKW steht...


    Schoene Gruesse
    Case

  • Oha,


    da gibt es noch einige Fallstricke!


    Punkt1:
    Die genannten Ausnahmen (Sportanhaenger) sind NICHT in 30StVO verankert, sondern stellen nur einen Vorschlag zur Vereinfachung der Ausnahmepraxis dar. Da das Gesetz eine Ausnahmegenehmigung verlangt, kommt man da (wenn man auf der sicheren Seite sein will) nicht dran vorbei. Einige Bundeslaender setzen wohl den Vorschlag um. Meine Frage war, ob es irgendein "amtliches" Dokument gibt, auf das man sich da berufen kann.


    Punkt2:
    Eine Eintragung als PKW nuetzt nicht viel:
    BayObLG (Beschluss vom 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97)


    "...Was unter einem Lastkraftwagen zu verstehen ist, wird in der StVO nicht bestimmt. Nach zutreffender Auffassung ist auf die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG abzustellen, wonach Lastkraftwagen Kraftfahrzeuge sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind (OLG Hamm DAR 1976, 217; VRS 56, 127/128; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; Cramer Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 24 StVO Rn. 20; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 21 Rn. 4). Unerheblich ist, welche Eintragung für das Fahrzeug in den Kfz-Papieren erfolgt ist (OLG Düsseldorf aaO für die Abgrenzung von Zugmaschine und Lkw)."


    Kurz, was im Brief steht ist weitestgehend egal, wobei weiter unten im Urteil eingeschraenkt wird:
    "In diesem Zusammenhang kann auch der Tatsache zu Recht Bedeutung beigemessen werden, dass das Fahrzeug in den Kfz-Papieren als Lkw bezeichnet worden ist."


    Der Fahrer dieses Pickups wurde zu immerhin 400 Euro Geldstrafe (trotz Fahrlaessigkeit) verurteilt.


    Um's kurz zu machen:
    Man muesste den HILUX so umbauen, dass er NICHT MEHR zum Guetertransport geeignet ist.


    Bin mal gespannt, wie die Verwaltungsbehoerde bei uns reagiert, wenn wir uns jedes 2. WE eine Ausnahmegenehmigung holen...


    Kopfschuettelnd,
    Case

  • Rererehi,


    es gibt doch noch was definitives, zumindest fuer NRW:


    Der Erlass III B 2-22-30/3.0 vom 13. Februar 2008 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erweitert die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
    (Hier finden sich genau die oben beschriebenen Ausnahmen)


    Fuer NRW waer's also kein Problem.


    Ich versuch mal herauszufinden, welche Bundeslaender die Regelung der Verkehrsministerkonferenz vom 09./10.10.2007 in Merseburg noch umsetzen...


    Schoene Gruesse,
    Case

  • Warum machst Du Dir solche Mühe??! ???...
    Frag´doch einfach mal jemand, der sich damit auskennt!!
    Das Sonntagsfahrverbot gilt Bundesweit lediglich für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ÜBER 7,5to!!! Da dürfte Dein Hilux wohl kaum von betroffen sein!!!!!! 8) ;) :D :D :D...
    Schönen Abend noch....

    • Offizieller Beitrag

    Punkt1:
    Die genannten Ausnahmen (Sportanhaenger) sind NICHT in 30StVO verankert, sondern stellen nur einen Vorschlag zur Vereinfachung der Ausnahmepraxis dar. Da das Gesetz eine Ausnahmegenehmigung verlangt, kommt man da (wenn man auf der sicheren Seite sein will) nicht dran vorbei. Einige Bundeslaender setzen wohl den Vorschlag um. Meine Frage war, ob es irgendein "amtliches" Dokument gibt, auf das man sich da berufen kann.


    Die genannten Ausnahmen stehen nicht direkt im Gesetz - das ist richtig:


    "Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
    Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
    Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
    selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher),
    Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz und
    Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden."


    Diese Ausnahmen werden auch nicht in das Gesetz aufgenommen, da es sich bei dieser Vorschrift um eine alte nationale Regelung handelt. Diese alte, nationale Regelung widerspricht der geltenden EU-Gesetzgebung ....d.h.: Die alte Regelung in "D" besitzt momentan noch einen Bestandsschutz. Sollte jetzt national etwas an diesem § was geändert werden, dann fällt dieser Bestandsschutz weg und wir hätten vermutlich in Zukunft endlose Lastwagenkolonnen am Wochenende auf unseren Straßen.


    Deswegen hat man das Problem anders gelöst. Auf der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2007 in Merseburg einigten sich die Verkehrsminister der Länder darauf, daß der § 30 Abs.3 StVO um die o.a. Ausnahmen erweitert wird. Dies ist dann durch entsprechende Erlasse und länderinterne Verwaltungsvorschriften geregelt worden. Im Bedarfsfall muß man sich letztendlich auf der Homepage des Verkehrsministeriums in dem jeweiligen Bundesland kundig machen. Normalerweise sollte der Text von jedem Bundesland übernommen worden sein.

  • Nobbe.
    Wir hätten vermutlich in Zukunft endlose Lastwagenkolonnen am Wochenende auf unseren Straßen.


    Das würde aber nur eintreten wenn die Dinger allein fahren wurden :o
    Normalerweise sitzen in diesen Lkw auch Menschen und die wollen zu 99% auch Wochenende haben. ;D


  • @Blondi


    Hast ja teilweise recht. Du bist aber ja Fachmann auf dem Gebiet und weißt auch, daß der Lkw nur dann Geld verdient wenn die Räder rollen. Der Unternehmer löst solche Probleme ganz schnell mit 450.-€ Jobs. Außerdem könnte er so die Werkstattstandzeiten die unter der Woche anfallen ausgleichen - oder meinst Du nicht?


    Wohin willst du am Wochenende schon fahren?? Fast alle Betriebe haben zu und unsere Fahrer aus den östlichen Ländern, stehen lieber rum und vernichten unser gutes deutsches Bier.
    Mal genau betrachtet möchte ich nicht wissen wieviele schon jetzt mit Sondergenehmigung "eiliges und verderbliches Industriegut" fahren.
    NL und Belgien haben keine Fahrverbote und da sieht man kaum Lkw´s am Wochenende.


  • NL und Belgien haben keine Fahrverbote und da sieht man kaum Lkw´s am Wochenende.


    geht ja nicht, die sind ja alle bei uns ;D
    aber im ernst: ich gehe davon aus, dass ohne dieses fahrverbot die bahnen wesentlich voller wären (allein der ost-west-verkehr / die montag früh abladen müssen)

  • @Wolf.
    Auf Grund der neuen Tachos und der verschärften Kontrollen, (besonders bei euch in der Gegend) schärferen Gesetze über Lenk- und Ruhezeiten da überlegen sich viele Unternehmer ob sich da solch Spiele lohnen. Die Kosten für das Geschäft sind auch im Osten deutlich gestiegen.
    Damit wären wir wieder bei der schönen Seite dieses Forums, vom Motorrad aufbocken zur Europapolitk

  • Rehi,


    nunja, wuerde man das Fahrverbot fuer "LKW mit Anhaenger" streichen, wuerde kein Truck zuesaetzlich fahren, weil die ja alle mehr als 3.5t haben. Die unter 3.5t werden ueblicherweise NICHT als LKW wahrgenommen, ob nun mit Anhaenger oder nicht.


    Von daher koennte man im Sinne einer EU-einheitlichen Regelung zumindest den Unsinn endlich beseitigen.


    Fuer NRW ist die Regelunge einigermassen klar (wobei noch nicht eindeutig ist, ob sich die Angabe des Maximalgewichtes auf das Zugfahrzeug oder das Gespann bezieht).
    Beim Ministerium in Hessen findet man keinen Erlass auf der Website, ich hab da mal ne Anfrage gestellt...


    Nochmal danke fuer die rege Beteiligung!
    Schoene Gruesse
    Case

  • Rehi,


    naja, der post im buschtaxi-forum bestaetigt aber nur meine befuerchtung, dass es auf eine kleinstaatlerei hinauslaeuft. die karte (wenn auch alt) ist ja schon recht aussagekraeftig.


    @Mausebanause: und in welchem Gesetz (oder in Welcher Verordnung/Ausfuehrungsvorschrift) steht das?


    Der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz hat KEINEN Gesetzesstatus, DARAUF kann man sich nicht berufen.
    Fuer NRW gibt es den von mir oben zitierten Erlass, da hast du Recht. Leider muss ich aber oefter ins Saarland oder nach RP.
    Wie man's auch wendet, da ist Hessen 'im Weg'...


    Schauen wir mal, was der Inschenjör vom Technischen Überraschungsverein am Mittwoch sagt, wenn ich versuche, den HILUX auf PKW umschluesseln zu lassen. Ich hoffe mal, dass sich das Problem dann gar nicht mehr stellt.


    Schoene Gruesse
    Case

    • Offizieller Beitrag

    bestaetigt aber nur meine befuerchtung, dass es auf eine kleinstaatlerei hinauslaeuft. lassen.


    Den Grund dafür habe ich schon weiter oben genannt.



    Der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz hat KEINEN Gesetzesstatus, DARAUF kann man sich nicht berufen.


    Ist ja logisch, daß das keinen Gesetzesstatus hat - hat ja auch niemand behauptet und niemand hat auch gesagt, daß man sich darauf berufen kann!
    Der Beschluß müßte in jedem Bundesland erst separat umgesetzt werden wenn es die jeweilige Landesregierung will ... das war doch klar-oder?. ;)

  • Hallo Leute,


    um das Thema zum Abschluss zu bringen:
    Der HILUX laeuft jetzt als PKW, damit sollte das Problem faktisch aus der Welt sein.


    Gutachten und Eintragung haben stattliche 650 Euro gekostet.


    Falls jemand den Text des Erlasses fuer NRW haben moechte, der findet sich hier


    Da wir generell auch Hessen haetten passieren muessen, habe ich dort beim Ministerium nachgefragt. Dort gibt es KEINEN vergleichbaren Erlass, d.h. man braucht eine Ausnahmegenehmigung.


    Fuer die anderen Bundeslaender kann ich nichts sagen.




    Nochmal der Hinweis an alle, die mit einem "potentiellen" LKW sonntags mit Anhaenger fahren:
    Was ein LKW ist, steht im Personenbefoerdungsgesetz (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Eine Diffenzierung nach zlaessigem Gesamtgewicht steht dort nicht. Eine Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist aber ein starkes Indiz, was hier angewendet wird. Z.B. Duerfte ein Sprinter ohne Hintere Sitzreihen ein LKW sein.


    Fuer LKW mit Anhaenger (in diesem, o.g. Sinne) gilt in D grundsaetzlich ein Sonntagsfahrverbot. Dabei ist voellig unerheblich ob der LKW gewerblich genutzt wird.


    Es gibt Ausnahmegenehmigungen fuer besondere Fahrzeuge und Verwendungen, die generell beantragt werden muessen. In einigen Bundeslaendern gibt es Erlasse, nach denen keine Beantragung erfoderlich ist (z.B. NRW).


    Die Strafen, wird man erwischt, koennen durchaus nennenswert sein. (In Urteilen von Geldstafen > 500Euro gelesen)


    Ich hoffe, die Info hilft noch ein paar anderen.


    Schoene Gruesse,
    case

  • Ihr macht Euch das aber echt schwer!


    Fuer LKW mit Anhaenger (in diesem, o.g. Sinne) gilt in D grundsaetzlich ein Sonntagsfahrverbot. Dabei ist voellig unerheblich ob der LKW gewerblich genutzt wird.


    Mag sein aber am Anfang des threads stand:


    Also ich wäre in den nächste Tierhandlung, zwei Fische gekauft und auf den Anhänger (natürlich vorschriftsmäßig gesichert!). Fertig!
    Erlaubt ohne Ausnahmegenehmigung.
    Wenn im Gesetz steht auch die erforderlichen Leerfahrten gehören dazu, dann könnte ich mit nem 40 Tonner zum Angelsee fahren und dort zwei lebende Fische abholen.
    Im Gesetz steht nur Transport und nichts von Gewerbe, somit könnte ich sogar meinen frischen Fischsalat mit nem 40 Tonner zu Mutti bringen!!!
    Steht was im Gesetz dass man -wo eh schon unterwegs ist- nicht noch andere Sachen zusätzlich mitnehmen darf? Ist ja Umweltschutz, sonst müßte ich ja Wochentags nochmal die Strecke fahren!


    Wenn man ganz genau liest reicht es wenn Du Dein frisches Grillfleisch oder eine Kanne Frischmilch im Anhänger dabei hast!!!!

  • @ Nobbe



    Danke ;D
    Aber rechtlich einwandfrei ;)


    (Ob Fleisch frisch ist ist vielleicht ansichtssache, aber lebende Fische sind lebende Fische!)


    btw: sind da Silberfische eingeschlossen? ???

    • Offizieller Beitrag

    btw: sind da Silberfische eingeschlossen? ???


    Wenn Du sie als Nahrungsmittel bezeichnest - sicher! ;D



    Aber rechtlich einwandfrei ;)


    Vom lesen des Gesetzestextes her hast Du sicher recht, ein Richter wird jedoch sicher auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale berücksichtigen. Und das läuft letztendlich dann daraufhin hinaus, daß derjenige das ja nur in der Absicht getan hat das Gesetz zu umgehen und es keine ernsthaft zu verwirklichende Transportabsicht zu Grunde lag. Das versteht man letztendlich unter dem Begriff der "freien Beweiswürdigung" des Richters!
    Obwohl es faktisch im Gesetz steht kann so ein Schuß auch nach hinten losgehen.

  • Vom lesen des Gesetzestextes her hast Du sicher recht, ein Richter wird jedoch sicher auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale berücksichtigen. Und das läuft letztendlich dann daraufhin hinaus, daß derjenige das ja nur in der Absicht getan hat das Gesetz zu umgehen und es keine ernsthaft zu verwirklichende Transportabsicht zu Grunde lag. Das versteht man letztendlich unter dem Begriff der "freien Beweiswürdigung" des Richters!
    Obwohl es faktisch im Gesetz steht kann so ein Schuß auch nach hinten losgehen.


    Wenn man die kontrollierenden Beamten schon vor Ort von der Richtigkeit dieser "Eulenspiegelei" überzeugen kann, dann geht´s doch gar nicht erst vor Gericht!! 8) ;) ;D ;D ;D...