Winkeladvokaten?

  • Das ist ein uralter Hut, neu aufgewärmt. ;)


    Gilt nicht erst seit November 2013, sondern schon immer, bzw. seit es den § 69 StGB und den 111a StPO gibt, und die gibt es schon lange. Und das wäre ein schlechter Jurist, der das nicht weiß.


    Ich erklär das mal:


    § 69 StGB listet die Taten auf, nach denen die Fahrerlaubnis regelmäßig zu entziehen ist.
    Nun kommt 111a ins Spiel, die "vorläufige" Entziehung der Fahrerlaubnis.
    Kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wird der Gegenstand, der die Fahrerlaubnis nachweist -das ist der Führerschein- sichergestellt oder -bei Widerspruch- beschlagnahmt.
    Die Sicherstellung / Beschlagnahme regelt § 94 StPO, Absatz 3 nennt konkret "Führerscheine, die der Einziehung unterliegen".


    Es braucht also keinen "Winkeladvokaten" sondern nur eine einfache Gesetzeskenntnis, um dahinter zu kommen, dass da 100 % Wahrheit dahinter stehen.


    Was man nicht dabei hat, kann einem niemand wegnehmen.
    Bis dann ein Richter die Einziehung des Führerscheins und dessen Bewschlagnahme anordnet, das kann dauern.
    Der Richter wird aber auch das Untersuchungsergebnis abwarten.
    Wurde der Führerschein an Ort und Stelle beschlagnahmt, ist es in der Tat erstmal vorbei mit Fahren, bis man den Lappen wieder hat.
    Der Fall ist aber ein wenig krass. Ohne einen positiven Drogentest die Pappe kassieren, das ist ungewöhnlich.



    Ich verlinke mal die Stellen, an denen man nachlesen kann:


    http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html
    http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html
    http://dejure.org/gesetze/StPO/111a.html


    Mein Strafrechtsprofessor Dr. Hagen Gülzow pflegte 1983 schon zu sagen: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein. " ;D