Eine Luftnummer!
Viele von euch werden es sowiso gelesen haben, für die anderen also auch hier.
In der "Motorrad" 07, vom 13.03.2009, ist ein kleiner Bericht über einen Zweiradmechanikermeister aus dem hessischen Linsengericht, welchem trotz Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Neubereifung mit BT021 auf einer ZRX 1100, die Prüfplakette beim TÜV mit der Begründung, die veränderte Reifendimension sei nicht zulässig. Änderung von z..Bsp.:(120/65 120/70)
Das Bundesverkehrsministerium folgende Klarstellung bereits im Juni 2008 verfasst:
Bei Motorrädern, die eine Fabrikatsbindung haben, aber mit geänderten Reifendimensionen ausgerüstet werden heißt es: Erfüllt ein Reifen alle Bedingungen, die an Reifen und an deren Anbau gestellt werden, ist er zulässig. Es bedarf für den rechtmäßigen Anbau keiner zusätzlichen amtlichen Befassung oder deren besonderen Prüfung.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist entbehrlich, aber für alle Beteiligten wie Händler, Endverbraucher, Überwachungsorganisationen oder der Polizei eine nützliche Hilfe.
Sollte bei einer Fabrikatsbindung auf eine ander Marke in einer anderen Dimension umgerüstet werden, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen.
Dieser Auffassung sind auch die Länder in der 146. Sitzung des Bund-Länder -Fachausschusses "Technisches Kraftfahrtswesen" gefolgt und haben die Überwachungsinstitutionen angewiesen,"entsprechend dem geltenden Recht zu verfahren".
Ich hoffe mal das hilft bei der Argumentation beim TÜV/KÜS/DEKRA usw.Termin, den Halbgöttern in Grau den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Für mich heißt das nämlich: Haste ne Freigabe aus dem Netz, druck sie dir aus und fahr den Reifen deiner Wahl.